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Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben

Hessen 99108047050001, 99108047050001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047050001, 99108047050001

Leistungsbezeichnung

Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Lappen (Synonym), Führerschein (Synonym), Pappe (Synonym), Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis (Synonym), Ausländischen Führerschein umschreiben (Synonym), Umtausch einer ausländischen Fahrerlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Umschreibung (050)

Verrichtungsdetail

aus der EU und dem EWR

SDG Informationsbereiche

  • Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse müssen umgeschrieben werden, wenn  nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

Volltext

EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.

Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.

Achtung:
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.

Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder).

Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland  bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".

Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
  • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
  • Ausländischer Führerschein

Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) müssen in der Regel nicht  umgeschrieben werden.
  • Umschreibung erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden