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Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Hessen 99089013001000, 99089013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089013001000, 99089013001000

Leistungsbezeichnung

Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sprengstoff (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Gewerbe (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), SprengG (Synonym), Lagerbuch (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Schwarzpulver (Synonym), Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver (Synonym), Lagergenehmigung (Synonym), Selbstständig (Synonym), Pyrotechnik (Synonym), Zünder (Synonym), § 17 Sprengstoffgesetz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Brandschutz und sonstige Auflagen (2050600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe, z. B. Sprengstoffe, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände lagern möchten, benötigen Sie eine Lagergenehmigung nach § 17 des Sprengstoffgesetzes. 

Volltext

Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan M 1:100
  • Katasterplan M 1:1000
  • Bauplan des Lagers M 1:100
  • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
  • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
  • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

Voraussetzungen

Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
  • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
  • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
  • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

Kosten

Gebühr: 425€ - 3.420€
Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
     
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
     
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
     
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
     

Bearbeitungsdauer

4 - 6 Woche(n)

Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

Kurztext

  • Genehmigung zum Lagern von explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
  • Genehmigung Lagern von Feuerwerk
  • Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen
     

Ansprechpunkt

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
     
  • Schriftform erforderlich: Nein
     
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
     
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     
  • Online-Dienste vorhanden: Ja