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Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

Hessen 99003017034000, 99003017034000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003017034000, 99003017034000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Krankenhausplanung (Synonym), Zulassung (Synonym), Krankenhausbehandlung (Synonym), Landeskrankenhausplanung (Synonym), Öffentliche Förderung (Synonym), Krankenhausplan (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Feststellungsbescheid (Synonym), Plankrankenhaus (Synonym), Landeskrankenhausplan (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Aufnahme (034)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen

Handlungsgrundlage

  • Zugelassene Krankenhäuser: § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Zuständigkeit Landeskrankenhausplanung: § 6 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan per Feststellungsbescheid: § 8 Absatz 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Krankenhausbehandlung durch zugelassene Krankenhäuser: § 39 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Öffentliche Förderung von Investitionen: § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
  • Qualifikationsmerkmale für Plankrankenhäuser: § 1 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)

Teaser

Mit der Aufstellung von Krankenhausplänen schafft der Staat die Grundlage dafür, dass Sie als Bürger leistungsfähige Krankenhäuser in Anspruch nehmen können und Ihre Krankenkasse die notwendigen Behandlungskosten bezahlt.

Volltext

  • Zugelassene Krankenhäuser sind alle in den jeweiligen Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Krankenhausplanung obliegt den Ländern (§ 6 Absatz 1 KHG). Die Aufstellung von Krankenhausplänen dient der Verwirklichung der in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele: Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern. Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan eines Landes wird per Bescheid festgestellt (§ 8 Absatz 1 Satz 3 KHG). Die Versorgungsentscheidung lässt sich in zwei Entscheidungsstufen unterteilen: In der ersten Stufe werden alle Krankenhäuser identifiziert, die bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele haben insofern den Charakter von Qualifikationsmerkmalen. Sofern mehr Krankenhäuser die Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) erfüllen, als zur Erfüllung des festgestellten Bedarfs erforderlich sind, sind auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und des Grundsatzes der Trägervielfalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Krankenhäuser auszuwählen, die den Zielen des Krankenhausplans am besten gerecht werden. Die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit) bilden die maßgeblichen Auswahlkriterien. Als Auswahlkriterien anerkannt wurden unter anderem – bei gleicher Qualität in der Leistungserbringung – die Zahl der versorgten Patientinnen und Patienten, die regionale Erreichbarkeit oder ein größeres Spektrum an Disziplinen. Ein Rangverhältnis unter den genannten Kriterien existiert nicht. An die Aufstellung des Krankenhausplan schließen sich die von den zuständigen Landesbehörden zur treffenden außenwirksamen Feststellungsentscheidungen an, mit denen die Aufnahme, Nichtaufnahme oder auch die Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in / aus dem Krankenhaus festgestellt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
  • Innerhalb der Antragstellung: Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin, Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages / Zeitpunkt, an dem die Maßnahme erfolgen / umgesetzt werden soll, ggf. Angaben zur notwendigen personellen / apparativen Ausstattung etc.
  • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für die Antragstellung, sodass Einzelheiten mit dem zuständigen Ministerium / der zuständigen Behörde zu klären sind

Voraussetzungen

  • Zulassung als Krankenhaus durch Aufnahme in den Krankenhausplan = Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien durch das antragstellende Krankenhaus: Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit

Kosten

Es gibt keine Gebühren.

Verfahrensablauf

  • Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
  • Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
  • Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
  • Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist nicht quantifizierbar.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Zulassung von Krankenhäusern über die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gemäß § 108 SGB V
  • Zuständig für die Aufstellung von Krankenhausplänen sind die Länder (Planungshoheit der Länder)
  • Die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V darf nur in zugelassenen Krankenhäusern erfolgen
  • Nur zugelassene Krankenhäuser haben nach § 8 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz Anspruch auf Förderung von Investitionen durch das Land
  • Die Umsetzung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes erfolgt gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 KHG per Feststellungsbescheid
  • Bei Auswahlentscheidungen bilden die in § 1 Absatz 1 KHG genannten Ziele der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit die ermessenslenkenden Auswahlkriterien.
  • Zuständige Behörde: im Land Bremen aktuell die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, generell die für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerien oder Behörden in den Ländern

Ansprechpunkt

Anträge auf Aufnahme in den Krankenhausplan sind an das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration zu richten.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es gibt keine Anträge.