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Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung für den Versicherungsnehmer

Bund 99134014080001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134014080001

Leistungsbezeichnung

Krankengeld für Krankenversicherte Gewährung für den Versicherungsnehmer

Leistungsbezeichnung II

Krankengeld als Versicherte oder Versicherter beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Gesetzlich Versicherter (Synonym), Krankengeld (Synonym), Arbeitsunfähigkeit (Synonym), Krankenkasse (Synonym), Rehabilitation (Synonym), längere Arbeitsunfähigkeit (Synonym), Krankengeld beantragen (Synonym), Gesetzlich Versicherte (Synonym), Arbeitnehmer (Synonym), Arbeitnehmerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

Verrichtungsdetail

für den Versicherungsnehmer

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)
  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Teaser

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig sind, können Sie Krankengeld gegen den Verdienstausfall erhalten.

Volltext

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer krank werden, erhalten Sie für eine gewisse Zeit auch weiterhin Ihren Arbeitslohn. In der Regel geschieht dies 6 Wochen lang.

Nach Ablauf dieser Frist können Sie als gesetzlich versicherte Person Krankengeld erhalten, das an die Stelle des Arbeitslohns tritt.

Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen Krankengeld erhalten:

  • andauernde Arbeitsunfähigkeit
  • längerer stationärer Aufenthalt in einem Krankenhaus
  • Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung haben Sie sogar ab dem ersten Tag Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitslohns, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt, bis maximal 90 Prozent des Nettoarbeitslohns. Sie erhalten Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren, wenn Sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind.

Wie hoch das Krankengeld letztlich ausfällt, hängt von dem Versicherungsverhältnis ab, in dem Sie sich befinden, wenn Sie Krankengeld beantragen. Gemeint ist damit zum Beispiel:

  • Ihr Krankenversicherungstarif
  • Ihre Krankenkassenzugehörigkeit

Um die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoarbeitsentgelt auszugleichen, bieten private Krankenversicherungsunternehmen Tagesgeldversicherungen an.

Wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt, wird Ihr Krankengeld nicht verlängert. Nach Ablauf der 3 Jahre können Sie nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit beziehen, wenn Sie in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate lang arbeitsfähig und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Sie können kein Krankengeld mehr erhalten, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Vollrente wegen Alters
  • Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld
  • Vergleichbare Leistungen

Sie können allerdings Krankengeld erhalten, wenn Sie folgende Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld
  • Übergangsgeld
  • Kurzarbeitergeld

Dieses erhalten Sie dann vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.

Für freiwillig Versicherte:

Wenn Sie freiwillig versichert sind, können Sie Krankengeld grundsätzlich als Ersatz erhalten für diejenigen Einkünfte, die aufgrund Ihrer Arbeitsunfähigkeit entfallen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte und gleichzeitig selbstständige Personen:

  • Auch als gesetzlich versicherte und gleichzeitig hauptberuflich selbstständige Person können Sie sich gegen krankheitsbedingte Einkommensausfälle absichern. Sie können sich nämlich mit einem Anspruch auf Krankengeld (so genanntes Optionskrankengeld) durch die Abgabe einer Wahlerklärung versichern. Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzlich einen Krankengeldwahltarif vorsieht, können Sie auch diesen Wahltarif abschließen und damit Ihren Krankengeldanspruch ergänzen Durch den Abschluss dieses Wahltarifes sind Sie für 3 Jahre an die Krankenkasse gebunden.
  • Es ist auch möglich den Wahltarif anstatt des Optionskrankengeldes abzuschließen. So lassen sich zum Beispiel Einkommensausfälle während der ersten 6 Wochen (42 Tage) der Arbeitsunfähigkeit ausgleichen. Es gibt zum Beispiel Wahltarife, bei denen die Krankenkasse schon ab dem 8., 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit zahlt. Es ist auch möglich, die Höhe des Krankengeldes aufzustocken.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen, je nach Krankenkasse

Voraussetzungen

  • Sie sind krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld.
  • Die Frist für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist abgelaufen.
  • Sie haben die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse ohne Zeitverzug gemeldet.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Noch während Sie krank sind und Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Ihren Arbeitslohn weiterbezahlt, schicken Sie eine Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Ihre Krankenkasse.
  • Sind Sie weiterhin arbeitsunfähig, beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse Krankengeld unter Vorlage der aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Zahlung des Krankengeldes:

  • Die Krankenkasse berechnet das Krankengeld pro Kalendertag. Haben Sie einen ganzen Kalendermonat Anspruch auf Krankengeld, setzt sie dieses mit 30 Tagen an. Falls Sie in einem Monat nur teilweise Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Sie es für die tatsächlich angefallenen Tage.
  • Das Krankengeld vermindert sich um die Beiträge für den Versichertenanteil zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wenn Sie dort versicherungspflichtig sind. Den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung tragen Sie in dem Fall allein.

Bearbeitungsdauer

Die genaue Bearbeitungsdauer hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.

Frist

Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Informieren Sie Ihre Krankenkasse ohne Zeitverzug, spätestens innerhalb einer Woche nach der ärztlichen Feststellung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Folgende Personen können kein Krankengeld erhalten: 

  • Versicherte, die im Rahmen der Familienversicherung versichert sind
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II 
  • pflichtversicherte Studierende oder Praktikantinnen und Praktikanten

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Krankengeld.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Krankheit in der Regel 6 Wochen lang Arbeitslohn, danach Krankengeld
  • Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus beziehungsweise Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung:  ab dem 1. Tag Anspruch auf Krankengeld
  • Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoarbeitslohns, bis maximal 90 Prozent des Nettoarbeitslohns
  • Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren bei Arbeitsunfähigkeit
  • genaue Höhe des Krankengeldes hängt von dem Versicherungsverhältnis ab, also Krankenversicherungstarif oder Krankenkassenzugehörigkeit
  • private Krankenversicherungsunternehmen bieten Tagesgeldversicherungen, um Differenz zwischen Arbeitslohn und Krankengeld auszugleichen
  • keine Verlängerung des Krankengeldes bei weiterer Krankheit
  • für erneutes Krankengeld nach Ablauf der 3 Jahre: es kann nur dann wieder Krankengeld wegen derselben Krankheit bezogen werden, wenn in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate lang gearbeitet, oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wurde
  • kein Krankengeld möglich bei folgenden Leistungen:
    • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
    • Vollrente wegen Alters
    • Ruhegehalt oder Vorruhestandsgeld
    • Vergleichbare Leistungen
  • Krankengeld möglich bei folgenden Leistungen beziehen:
    • Arbeitslosengeld
    • Übergangsgeld
    • Kurzarbeitergeld
  • für freiwillig Versicherte: Krankengeld als Ersatz für entfallene Einkünfte
  • für freiwillig gesetzlich versicherte und gleichzeitig selbstständige Personen: Krankengeld möglich bei Abgabe einer Wahlerklärung und/oder Abschluss eines Wahltarifes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden