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Prüfung vor der Wirtschaftsprüferkammer Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen

Bund 99132009118001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99132009118001

Leistungsbezeichnung

Prüfung vor der Wirtschaftsprüferkammer Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen

Leistungsbezeichnung II

Prüfungsleistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Wirtschaftsprüferin Examen (Synonym), WP-Examen (Synonym), verkürztes Wirtschaftsprüfungsexamen (Synonym), Wirtschaftsprüfer Examen (Synonym), Modularisierung des Wirtschaftsprüfungsexamens (Synonym), Wirtschaftsprüfungsexamen Anrechnung (Synonym), Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (Synonym), Wirtschaftsprüferordnung (Synonym), Wirtschaftsprüfer (Synonym), Anmeldung Modulprüfung (Synonym), Wirtschaftsprüferin (Synonym), Wirtschaftsprüfungsexamen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anrechnung (118)

Verrichtungsdetail

gleichwertiger Prüfungsleistungen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

22.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)

Teaser

Wenn Sie an einer Hochschule bereits Prüfungen zu Inhalten des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt haben, können Sie diese in manchen Fällen auf Ihr Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen.

Volltext

Um Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu werden, müssen Sie das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen. Wenn Sie bestimmte Prüfungsleistungen bereits in vorherigen Studiengängen erbracht haben, verkürzt sich Ihr Examen um das jeweilige Prüfungsgebiet beziehungsweise Modul.

Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen gibt es 2 Varianten:

  • Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde bereits von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie nur die Leistungsnachweise einreichen.
  • Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie eine Bestätigung der Gleichwertigkeit einreichen und die Leistungsnachweise beilegen.

Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen legt fest, ob die Prüfungsleistungen gleichwertig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag, wenn Sie den Zulassungsantrag nicht über das Onlineportal "Wirtschaftsprüfungsexamen" stellen
  • Leistungsnachweise über die in Ihrer Hochschulausbildung erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen
  • wenn Ihr Studiengang noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt wurde: das von Ihrer Hochschule ausgefüllte Antragsformular
  • eine Erklärung darüber, ob Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen

Voraussetzungen

  • Ihre Hochschule und der Studiengang sind bereits für die Anrechnung anerkannt oder
  • Ihre abgelegten Prüfungen entsprechen nach Inhalt, Form und Umfang der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
    • das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
      • Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und/oder
      • Wirtschaftsrecht und
    • Sie haben die Prüfungsleistungen in einem der beiden Fächer erbracht und
    • Sie haben die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht, das spätestens am 17.06.2009 begonnen wurde. Bei Studienbeginn nach dem 17.06.2009 ist keine nachträgliche Anrechnung möglich.
  • Sie haben den Studiengang, aus dem die Leistungsnachweise stammen, innerhalb der letzten 8 Jahre erfolgreich abgeschlossen.

Kosten

Gebühr: 50€
Kosten für verbindliche Auskunft über die von Ihnen geforderten Prüfungen, wie zum Beispiel Erfüllung oder Befreiung von Zulassungs-Voraussetzungen, Anrechnung von Prüfungsleistungen.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen stellen Sie, wenn Sie sich zum Wirtschaftsprüferexamen anmelden.

  • Prüfen Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, ob Ihre Hochschule und Ihr Studiengang bereits für die Anrechnung anerkannt ist
  • Wenn Ihr Studiengang bereits anerkannt ist:
    • Fügen Sie die Leistungsnachweise den Formularen und Unterlagen zur Prüfungsanmeldung bei.
  • Wenn Ihr Studiengang noch nicht anerkannt ist:
    • Laden Sie das Formular "Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen" von der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer herunter.
    • Legen Sie Leistungsnachweise bei.
    • Lassen Sie das Formular von Ihrer Hochschule ausfüllen.
  • Schicken Sie alle Unterlagen schriftlich, per Mail oder über das Onlineportal Wirtschaftsprüfungsexamen an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
  • Die Landesgeschäftsstelle prüft Ihren Antrag.

Zusammen mit der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfahren Sie, welche Prüfungsleistungen Ihnen angerechnet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer entspricht derjenigen für den gesamten Zulassungsantrag. Sie erhalten die Zulassung in der Regel mindestens 3 Wochen vor der ersten schriftlichen Modulprüfung.

Frist

Ihr Antrag zur Anrechnung muss vorliegen, wenn Sie die Zulassung zum Examen beantragen.

Anmeldefristen:

  • Wenn Sie die Prüfung im ersten Halbjahr ablegen möchten: 31.08. des Vorjahres
  • Wenn Sie die Prüfung im zweiten Halbjahr ablegen möchten: letzter Februartag, also der 28. beziehungsweise 29. 02. desselben Jahres

Gültigkeit von Leistungsnachweisen bei Anrechnung:

  • Nicht älter als 8 Jahre nach Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen. Dabei zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie den Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen stellen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen
  • Bei Zurückweisung des Widerspruchs: Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anrechnung von Leistungen, die gleichwertig sind nach Inhalt, Form und Umfang
  • Anrechnung kann in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen
    • Hochschule und Studiengang bereits anerkannt: Nur Leistungsnachweise bei Anmeldung zum Examen einreichen
    • Hochschule und Studiengang noch nicht anerkannt: Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit und Leistungsnachweise einreichen
  • Die jeweilige Hochschule muss den Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit ausfüllen
  • Anrechenbar: Prüfungsleistungen in Angewandter Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden