Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Änderung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wird der Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geändert, müssen die gesetzlichen Vertreterinnen oder gesetzlichen Vertreter der Wirtschaftsprüfergesellschaft die Änderung der Wirtschaftsprüferkammer melden.
Als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Sie der Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn Sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen.
Sie müssen die Anzeige zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgeben.
Sobald die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss Ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- eine Kopie der Satzung beziehungsweise des geänderten Gesellschaftsvertrages
- eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung
- Sie sind gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
- Es kam zu Änderungen im Gesellschaftsvertrag, zum Beispiel folgende:
- Änderung der Gesellschaftsform
- Eigentumsverhältnisse
- Kapitalerhöhung
- Anpassungen auf Grundlage von Gesetzesänderungen
Die Wirtschaftsprüferkammer empfiehlt, dass Sie den Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld mit ihr abstimmen. Damit können Sie unnötige Nachbeurkundungen vermeiden. Musterverträge finden Sie im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer.
Nach der Änderung erhält die Wirtschaftsprüferkammer eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages. Nachdem die Änderung im Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister eingetragen wurde, erhält sie eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Registereintragung.
Sie müssen den geänderten Gesellschaftsvertrag innerhalb von 2 Wochen nach der Beurkundung einreichen.
- gesetzliche Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen Wirtschaftsprüferkammer melden, wenn sie Änderungen am Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen
- Anzeige muss zusammen mit einer Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages abgegeben werden