Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sortenzulassung nach SaatG Erteilung

Bund 99093014001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093014001000

Leistungsbezeichnung

Sortenzulassung nach SaatG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung einer neuen Pflanzensorte beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Saatgut (Synonym), Zuchtergebnis (Synonym), Züchterin (Synonym), Bundessortenamt (Synonym), Pflanzensorte (Synonym), Sorte (Synonym), Europäischer Sortenkatalog (Synonym), Registerprüfung (Synonym), Wertprüfung (Synonym), Zuchtprodukt (Synonym), landeskultureller Wert (Synonym), Pflanze (Synonym), Sortenzulassung (Synonym), BSA (Synonym), Zulassung (Synonym), Züchter (Synonym), Sortenliste (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Verbraucherschutz (1150300)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

Teaser

Eine neue Pflanzensorte, die Sie für die Ernährung oder Fütterung gezüchtet haben, können Sie erst nach Abschluss der mehrjährigen Anbauprüfung durch das Bundessortenamt (BSA) und der erfolgten amtlichen Sortenzulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen.

Volltext

In Deutschland ist für die Zulassung und Prüfung von Pflanzensorten das Bundessortenamt (BSA) zuständig.

Wenn Sie wollen, dass Ihr Züchtungsergebnis als Sorte zugelassen wird, müssen Sie dies beim BSA beantragen. Das BSA führt zunächst eine Registerprüfung durch. Generell müssen Sorten 

  • in sich homogen, 
  • unterscheidbar von den bisherigen Sorten und 
  • beständig sein. 

Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten wird zudem der sogenannte "landeskulturelle Wert" der angemeldeten Sorte im Rahmen einer Wertprüfung festgestellt. 
Eine Sorte hat einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den zugelassenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau, die Verwertung des Erntegutes oder die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten lässt. Einzelne ungünstige Eigenschaften können durch andere günstige Eigenschaften ausgeglichen werden.

Die Wertprüfung erfordert bei den meisten Arten einen mindestens 2-jährigen, bei Getreide, Winterraps und Futterpflanzen einen 3-jährigen Prüfungsanbau. Die Prüfungen werden je nach Pflanzenart an 10 bis 20 Stellen des BSA, der Länder, der Züchterbetriebe sowie anderen Institutionen angelegt.

Nach Beendigung der Register- und Wertprüfung entscheidet ein Sortenausschuss (3 Mitglieder) des BSA, ob die Sorte die Sortenzulassung erhält und in die Sortenliste aufgenommen wird.

Nach erteilter Zulassung in Deutschland wird die Sorte in den Gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgenommen und ist damit in der gesamten Europäischen Union zugelassen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit technischem Fragebogen 
  • Vollmacht, wenn eine verfahrensvertretende Person oder bevollmächtigte Person bestellt wird
  • gegebenenfalls Nachweis, dass die Sorte in einem anderen Vertragsstaat die Voraussetzungen des landeskulturellen Wertes erfüllt hat und in ein der Sortenliste entsprechendes Verzeichnis eingetragen wurde

Voraussetzungen

  • Die Sorte wird zugelassen, wenn sie unterscheidbar, homogen und beständig ist und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet ist.
  • Bei landwirtschaftlichen Pflanzenarten muss zudem ein landeskultureller Wert gegeben sein.

Kosten

Gebühr: 5.720€ - 23.020€
Die Antragsgebühr fällt einmalig je Verfahren an, die Register- und Wertprüfungsgebühr jeweils je Prüfungsjahr. Für zugelassene Sorten werden jährlich Überwachungsgebühren erhoben (Stichtag: 01. Januar). Die genauen Gebühren entnehmen Sie bitte dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der BMELBGebV (Abschnitt 16: Saatgutverkehrsgesetz und Sortenschutzgesetz).
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Sie können Ihren Antrag auf Sortenzulassung online, per Post oder per Fax beim BSA einreichen.

Online:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BSA und füllen Sie das Antragsformular aus.
  • Um die Formulare nutzen zu können, benötigen Sie 
    • Ihre Züchternummer (wird bei Antragsstellung einmalig vergeben und im Blatt für Sortenwesen veröffentlicht) und 
    • ein Passwort (wird auf Anforderung vergeben). 
  • Senden Sie den Antrag online ab.

Per Post oder per Fax:

  • Alternativ können Sie die Formulare nach dem Ausfüllen ausdrucken, unterschreiben und per Post oder Fax an das Bundessortenamt schicken.

Fehlen Ihnen fachliche Informationen, um die Antragsformulare nutzen zu können, wenden Sie sich bitte direkt an die Sortenverwaltung in Referat 104.  

Bearbeitungsdauer

2 Monate bis 5 Jahre

Abhängig von der Pflanzenart und Verfahrenstyp.

Frist

Fristen für die Antragstellung je Pflanzenart sind auf der Internetseite des BSA veröffentlicht.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Sortenzulassung nach SaatG Erteilung
  • gewerbliches Inverkehrbringen einer neuen Pflanzensorte setzt Zulassungsverfahren voraus
  • Bundessortenamt (BSA) führt auf Antrag mehrjährige Register- und Wertprüfung durch
  • Teil der Registerprüfung ist die Prüfung auf 
    • Unterscheidbarkeit, 
    • Homogenität, 
    • Beständigkeit und 
    • eine zulässige Sortenbezeichnung. 
  • im Anbau und im Labor werden zudem die wertbestimmenden Eigenschaften geprüft. Diese beziehen sich auf
    • den Anbau, 
    • die Resistenzen, 
    • den Ertrag, 
    • die Qualität und 
    • die Verwendungsmöglichkeiten
  • Antrag auf Sortenzulassung kann beim BSA per Post, Fax oder online eingereicht werden
  • Kosten: Bei Prüfverfahren entstehen Gebühren 
  • Zulassung einer landwirtschaftlichen Sorte wird für 10 Jahre (Rebe und Obst 20 Jahre) erteilt und kann auf Antrag verlängert werden
  • zuständig: Bundessortenamt (BSA)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja