Zusätzliche Altersvorsorge Festsetzung Rückzahlung
Inhalt
Prüfung der zurückzuzahlenden Riesterförderung nach Kündigung des Riestervertrages beantragen
Begriffe im Kontext
Zulagen und Steuerermäßigungen (Synonym), Kündigung Riestervertrag (Synonym), Riestervertrag (Synonym), Rückzahlungsbetrag (Synonym), Überprüfung einbehaltene Förderung (Synonym), schädliche Verwendung (Synonym), vorzeitige Auflösung Riestervertrag (Synonym)
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Sonstige Steuern (1060800)
- Altersvorsorge (1180100)
Fachlich freigegeben am
28.03.2024
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Finanzen (BMF)
Sie können die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags nach einer Kündigung des Riester-Vertrages beantragen.
Wenn Sie Ihren Riestervertrag kündigen oder förderschädlich auflösen, müssen Sie die staatlichen Zulagen und erhaltenen Steuerermäßigungen zurückzahlen. Der Rückzahlungsbetrag setzt sich zusammen aus den gewährten Zulagen und den Steuerermäßigungen. Den genauen Rückzahlungsbetrag ermittelt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) und teilt diesen Ihrem Anbieter mit.
Wenn Sie Einwände gegen den Betrag haben, können Sie eine Festsetzung beantragen.
- Sie haben Ihren Riester-Vertrag vollständig oder teilweise gekündigt.
- Sie haben den Antrag auf Festsetzung des Rückzahlungsbetrags fristgerecht gestellt.
- Ihr Anbieter behält den Rückzahlungsbetrag von Ihrem Auszahlungsbetrag ein und führt diesen an die ZfA ab.
- Ihr Anbieter teilt Ihnen die Höhe des einbehaltenen Rückzahlungsbetrages mit.
- Wenn Sie mit der Höhe des Rückzahlungsbetrages nicht einverstanden sind, können Sie dessen Festsetzung beantragen.
- Dazu stellen Sie einen schriftlichen Antrag über den Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages. Ihr Anbieter leitet den Antrag an die ZfA weiter.
- Die ZfA prüft die Höhe des Rückzahlungsbetrages und erteilt Ihnen einen Bescheid.
Antragsfrist: 1 Jahr(e)
Sie müssen den Antrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung nach § 94 Absatz 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz stellen.
- Zusätzliche Altersvorsorge Festsetzung Rückzahlung
- der Rückzahlungsbetrag wird durch die Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) ermittelt
- und dem Anbieter mitgeteilt
- der Anbieter behält den Rückzahlungsbetrag vom Auszahlungsbetrag ein, führt diesen an die ZfA ab und informiert für die Altersvorsorge Sparende mittels einer Bescheinigung über den Rückzahlungsbetrag
- für die Altersvorsorge Sparende können innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags beantragen
- die ZfA überprüft die zurückgeforderten Beträge
- für die Altersvorsorge Sparende erhalten hierüber einen Bescheid
- zuständig: Zentrale Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA)