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Meldung über Aufwendungen für Sachschäden sowie die Ausgaben bei Nothilfe Entgegennahme

Bund 99111051261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111051261000

Leistungsbezeichnung

Meldung über Aufwendungen für Sachschäden sowie die Ausgaben bei Nothilfe Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Aufwendungen für Sachschäden bei Nothilfe melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Kostenerstattung Sachschaden bei Hilfeleistung (Synonym), Brand löschen (Synonym), Entschädigung für Helfer (Synonym), Einbrecher festhalten (Synonym), Versicherungsschutz bei Hilfeleistung (Synonym), Badeunfall (Synonym), Brillenschaden bei Erster Hilfe (Synonym), Schutz eines Angegriffenen (Synonym), Schutz bei tätlichem Angriff (Synonym), Unfallversicherungsträger öffentlicher Hand (Synonym), Hilfeleistung (Synonym), Hilfe bei Unglücksfall (Synonym), Unfallkasse (Synonym), Lebensrettung (Synonym), Sachschaden bei Erste-Hilfe-Leistung (Synonym), Festnahme eines Straftäters (Synonym), Erstattung von Sachschäden (Synonym), Entschädigung für Hilfeleistung (Synonym), Ersthelfer (Synonym), Hilfe bei allgemeiner Gefahr (Synonym), Opfer (Synonym), Verfolgung eines Straftäters (Synonym), Hilfe bei Ertrinken (Synonym), Zivilcourage (Synonym), Sachschaden (Synonym), Nothelfer (Synonym), Schadenersatz bei Hilfeleistung (Synonym), Unfall bei Hilfeleistung (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)
  • Behinderung (1130300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Sie in einer gefährlichen Situation geholfen haben, können Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie bei einem Arbeitsunfall und den Ersatz von Sachschäden beantragen.

Volltext

Menschen, die sich im Interesse der Allgemeinheit besonders einsetzen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Sozialgesetzbuch (SGB VII) spricht hier von "Hilfeleistenden".

Wenn Sie persönlich anderen Personen im Notfall Hilfe leisten und dabei einen Unfall erleiden, erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung dieselben Leistungen wie Beschäftigte bei einem Arbeitsunfall. Auch Sachschäden, die bei der Hilfeleistung entstehen, werden erstattet, wie zum Beispiel ein Brillenschaden. Zuständig ist die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Hilfe geleistet wurde.

In einigen Bundesländern erhalten Nothelfer eine Ersthelferkarte von der Feuerwehr, der Polizei oder den Seelsorgern am Unfallort. Dies kann gegebenenfalls bei der Klärung Ihres Anspruchs helfen.

Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn Ihr Wohnsitz in Deutschland ist oder Sie sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten. In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem Sie wohnen.

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld.

Unfälle im Rahmen der beruflichen oder anderweitigen organisierten Tätigkeit, zum Beispiel bei der Feuerwehr oder Polizei, fallen nicht unter die hier beschriebenen Leistungen.

Sie können zusätzlich Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben. Zuständig sind die Landesversorgungsbehörden.

Erforderliche Unterlagen

  • ausführliche Schilderung des Sachverhalts (Gedächtnisprotokoll)
  • gegebenenfalls Skizzen, Fotos, Namen und Anschriften von Zeugen oder Zeuginnen und Ähnliches
  • Unterlagen mit Aktenzeichen beteiligter Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft, Versorgungsamt und so weiter
  • Nachweise oder Rechnungen über entstandene Sachschäden
  • Gegebenenfalls: Ersthelferkarte, die Feuerwehr, Polizei oder Seelsorgerinnen oder Seelsorger am Unfallort ausgehändigt haben. Dies gilt nur in einigen Bundesländern, beispielsweise Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen.

Voraussetzungen

Sie haben:

  • eine Person, die eine Straftat begeht oder begangen hat, verfolgt beziehungsweise festgenommen oder
  • sich zum Schutz einer widerrechtlich angegriffenen Person persönlich eingesetzt oder
  • bei einem Unglücksfall oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe geleistet oder
  • eine andere Person aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für ihre Gesundheit gerettet oder
  • wurden von einer öffentlich-rechtlichen Institution wie etwa Polizei oder Feuerwehr zu einer Unterstützungshandlung herangezogen

und haben dabei:

  • einen Gesundheitsschaden oder
  • einen Sachschaden erlitten.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können die Leistungen für Hilfeleistende online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)
Sie erhalten unverzüglich eine Eingangsbestätigung. Die konkrete Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang und der Vollständigkeit der mitgeteilten Informationen.

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Meldung über Aufwendungen für Sachschäden sowie die Ausgaben bei Nothilfe Entgegennahme
  • Unfallversicherungsschutz für Privatpersonen, die Hilfe leisten
  • Voraussetzung:
    • konkrete Gefahrensituation und
    • aktives Handeln oder Eingreifen (Nothilfe)
    • dabei tritt ein Gesundheitsschaden oder Sachschaden (Brille, Kleidung, Fahrzeug, Tier oder anderes) ein
  • Ersatz von Sachschäden auf Antrag möglich
  • Leistungen bei Gesundheitsschaden wie bei einem Arbeitsunfall
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 2 Wochen
  • Meldung online oder per Post
  • zuständig: Unfallkassen (regional gegliedert)
  • Versicherungsschutz auch im Ausland, wenn Nothelfer Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben
  • In diesem Fall ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig, in dem die hilfeleistende Person wohnt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja