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Befreiung von der Mehrwertsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten Bescheinigung für ausländische diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und deren Mitglieder

Bund 99102149022001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102149022001

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Mehrwertsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten Bescheinigung für ausländische diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und deren Mitglieder

Leistungsbezeichnung II

Als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied die Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

EU (Synonym), EU-Mitgliedstaaten (Synonym), Konsulat (Synonym), ausländische diplomatische Mission (Synonym), BZSt (Synonym), konsularische Vertretung (Synonym), Botschaft (Synonym), Befreiung (Synonym), Antrag (Synonym), Mehrwertsteuer (Synonym), Umsatzsteuer (Synonym), Europäische Union (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bescheinigung (22)

Verrichtungsdetail

für ausländische diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und deren Mitglieder

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied können Sie sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befreien lassen.

Volltext

In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Von dieser können Sie auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) befreit werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Vordruck "Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer"
  • Vordruck "Anlage zur Bescheinigung"
  • Rechnung/Pro-Forma-Rechnung/Angebot/Kaufvertrag

Voraussetzungen

  • einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer können stellen:
    • Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
    • ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
  • Warenlieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
  • der Rechnungsbetrag ist bei Anwendung des deutschen Umsatzsteuersatzes größer EUR 100,00
  • beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
  • die Befreiung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten müssen Sie schriftlich stellen:

  • Auf Anfrage erhalten Sie die passenden Formulare vom Bundeszentralamt für Steuern per Post oder per E-Mail.
  • Füllen Sie die Formulare aus und schicken Sie sie per Post an die Protokollabteilung des Auswärtigen Amtes.
  • Das BZSt prüft den Antrag.
  • Sie erhalten eine Bescheinigung mit Freistellungsvermerk. Übergeben Sie diese Bescheinigung beim Erwerb dem ausländischen Unternehmen. Es bewahrt die Bescheinigung bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde auf.

Bearbeitungsdauer

in der Regel 1 Woche bis 1 Monat

Frist

Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2020 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Befreiung müssen Sie bis spätestens 31.12.2021 stellen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Nachtrag

Kurztext

  • Befreiung von der Mehrwertsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten Bescheinigung für ausländische diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen und deren Mitglieder
  • Befreiung von der Umsatzsteuer für in Deutschland ansässige Botschaften, Konsulate und deren Mitglieder in anderen EU-Mitgliedstaaten möglich
  • schriftlicher Antrag erforderlich
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: in der Regel 1 Woche bis 1 Monat
  • Fristen: Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein