Fahrtkostenzuschuss Gewährung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 4a Absatz 1 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- § 9 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- § 9 Absatz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Wenn Sie einen Integrationskurs besuchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Integrationskurse in Deutschland helfen Zugewanderten nicht nur dabei, die deutsche Sprache zu lernen, sondern auch, mehr über die Geschichte, Kultur und Rechtsordnung zu erfahren.
Sie können einen Fahrtkostenzuschuss für den Besuch eines Integrationskurses erhalten, wenn Ihre Wohnung mindestens 5 Kilometer vom Kursort entfernt liegt. Es ist zumutbar, dass Sie Strecken unter 5 Kilometer zu Fuß gehen. Wenn Sie gesundheitlich nicht in der Lage sind, den Fußweg zum Integrationskursträger, der kleiner als 5 Kilometer ist, zu Fuß zurückzulegen, können Sie durch Vorlage eines ärztlichen Attests einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Sie können den Fahrtkostenzuschuss erhalten, wenn Sie die Kosten für den Integrationskurse nicht selbst bezahlen müssen. Sie erhalten entweder einen festen Geldbetrag
- je Kursabschnitt oder
- pro Kurstag.
Dies hängt im Wesentlichen davon ab, welches Verkehrsmittel Sie nutzen.
Sie müssen Ihren Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn stellen. Sie erhalten den Fahrtkostenzuschuss in der Regel ab dem Kursabschnitt, der nach Ihrem Antrag beginnt. Eine rückwirkende Auszahlung für die Zeit vor Ihrem Antrag ist grundsätzlich nicht möglich.
Wenn Sie umziehen oder der Kursort wechselt, müssen Sie in der Regel einen neuen Antrag stellen. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen, wenn folgende Bedingungen zutreffen:
- Sie beziehen eine kursabschnittsbezogene Fahrtkostenpauschale.
- Sie können nach dem Umzug das gleiche Ticket nutzen.
- Die Entfernung zum Kursort beträgt weiterhin mehr als 5 Kilometer.
In diesem Fall teilen Sie lediglich dem BAMF Ihre neue Adresse mit.
- Antrag
- gegebenenfalls Nachweis zur Kostenbefreiung beziehungsweise Nachweis über den Bezug von
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II),
- Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III).
- gegebenenfalls ärztliches Attest, dass 5 Kilometer Fußweg nicht zumutbar sind
- gegebenenfalls Nachweis über bestehende Schwerbehinderung
- Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit:
- Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent) oder
- vergleichbarem Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Beeinträchtigung als Schwerbehinderung einzustufen ist
- Die Schwerbehinderung weisen Sie nach mit:
- Sie können einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie keinen Kostenbeitrag zum Integrationskurs zahlen müssen. Das ist der Fall, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungen nach SGB II)
- Sozialhilfe (Leistungen nach SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen der Arbeitsförderung (Leistungen nach SGB III)
- Der Fußweg ist über 5 km lang. Sie können aber auch einen Fahrtkostenzuschuss bei einem Fußweg unter 5 km erhalten, wenn Sie den Fußweg vom Wohnort zum Kursort nicht zurücklegen können. Als Nachweis benötigen Sie ein ärztliches Attest.
- Sie können unabhängig von der Art der Kostenbefreiung einen Fahrtkostenzuschuss beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind.
Den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss können Sie online über das Verwaltungsportal des Bundes oder schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Online-Antragstellung
- Sie öffnen den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de und melden sich an mit:
- der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises,
- dem elektronischen Aufenthaltstitel,
- der eID für EU-Bürger oder
- mit dem ELSTER-Zertifikat Ihres Online-Finanzamtes (via BundID)
- Sie füllen den Antrag aus.
- Laden Sie die geforderten Unterlagen als Scan hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
- Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten per Post oder digital einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Schriftlicher Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und öffnen Sie das Antragsformular.
- Sie können das Formular wahlweise
- am Bildschirm ausfüllen oder
- es herunterladen und dann ausfüllen.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular mit den notwendigen Unterlagen per Post an Ihre zuständige Regionalstelle des BAMF.
- Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten per Post einen Bescheid, dass Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- verwaltungsgerichtliche Klage
- Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, die durch Besuche von Integrationskursen entstehen, ist möglich
- Anträge können kostenbefreite Teilnehmende eines Integrationskurses stellen, wenn sie Leistungen beziehen:
- nach SGB II (Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende),
- Leistungen nach SGB XII (Bezug von Sozialhilfe),
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Leistungen nach SGB III (Leistungen der Arbeitsförderung)
- ebenso für kostenbefreite Teilnehmende bei Vorliegen einer Schwerbehinderung möglich, unabhängig von der Art der Kostenbefreiung
- Mindestentfernung von 5 km Fußweg zwischen Wohnort und Kursort notwendig
- bei Vorliegen eines entsprechenden Attests auch bei Entfernung unter 5 km möglich
- Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten wird grundsätzlich als Pauschale pro Kursabschnitt gezahlt
- bei Umzug oder Wechsel des Kursorts muss in der Regel ein neuer Antrag gestellt werden; jedenfalls muss die aktualisierte Adresse mitgeteilt werden
- neuer Antrag muss nicht gestellt werden, wenn nach dem Umzug weiter das gleiche Ticket genutzt werden kann und die Entfernung zum Kursort weiterhin 5 km beträgt.
- Auskunft durch Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
- Antrag online oder schriftlich bei der zuständigen Regionalstelle des BAMF