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Anzeige der Auslagerung von Aufgaben auf ein Auslagerungsunternehmen nach § 36 KAGB Entgegennahme

Bund 99142041261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142041261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Auslagerung von Aufgaben auf ein Auslagerungsunternehmen nach § 36 KAGB Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft die Auslagerung von Aufgaben mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Aufgabenauslagerung (Synonym), Kapitalverwaltungsgesellschaft (Synonym), Auslagerung (Synonym), Aufgaben übertragen (Synonym), OGAW (Synonym), Kontrolle (Synonym), Aufgaben auslagern (Synonym), Aufgabenübertragung (Synonym), Auslagerungsunternehmen (Synonym), KVG-Aufgaben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie können als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Aufgaben auf andere Unternehmen auslagern. Dies müssen Sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilen.

Volltext

Als Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) können Sie Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen auf ein anderes Unternehmen - ein sogenanntes Auslagerungsunternehmen - auslagern.

Folgende Aufgaben können Sie zum Beispiel auslagern:

  • Portfolioverwaltung
  • Risikomanagement
  • Buchhaltung

Sie müssen dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus den folgenden 2 Gründen mitteilen:

  • Die BaFin stellt damit sicher, dass Sie als Verwaltungsgesellschaft die Kontrolle über Ihre Geschäfte behalten.
  • Die BaFin ist als Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Kontrolle Ihrer beaufsichtigten Unternehmen, wie den Zugang zu wichtigen Informationen, sicherzustellen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige der Auslagerung:

  • eindeutige Benennung des Auslagerungsunternehmens durch Namensnennung der juristischen Person mit Angabe des Sitzes
  • Beschreibung der ausgelagerten Funktion beziehungsweise Tätigkeit
  • Angabe des Investmentvermögens oder der Investmentvermögen sowie des Vermögensgegenstands
  • Angabe des Zeitpunkts, zu dem die Auslagerung in Kraft tritt
  • objektive Gründe der Auslagerung
  • Darlegung, dass die Interessen des Auslagerungsunternehmens nicht mit denen der Kapitalverwaltungsgesellschaft beziehungsweise der Anlegenden in Konflikt stehen, außer das Auslagerungsunternehmen
    • trennt seine Aufgaben bei der Portfolioverwaltung oder dem Risikomanagement funktional und hierarchisch von seinen anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben und 
    • ermittelt, steuert und beobachtet die potenziellen Interessenkonflikte ordnungsgemäß und legt sie den Anlegenden des Investmentvermögens gegenüber offen
  • bei Auslagerung der Portfolioverwaltung oder Risikomanagement auf ein Auslagerungsunternehmen mit Sitz im Ausland: 
    • Nachweis über Zulassung oder Registrierung des Auslagerungsunternehmens zum Zwecke der Vermögensverwaltung und 
    • Nachweis über Aufsicht unter Angabe der Zulassungs- und Registrierungsnummer
  • Gegebenenfalls müssen Sie den Auslagerungsvertag bei der BaFin nachreichen

Genehmigungsantrag für die Auslagerung des Portfolio- und Risikomanagements:

  • Voraussetzungen für Genehmigungsantrag nachweisen
  • Auslagerungsvertrag 
  • notwendige Unterlagen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung der Geschäftsleitung

Voraussetzungen

  • Ihre Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Auslagerung anhand von objektiven Gründen rechtfertigen können.
  • Das Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen und die Personen, die die Geschäfte des Auslagerungsunternehmens tatsächlich leiten, müssen zuverlässig sein und über ausreichende Erfahrung verfügen.
  • Betrifft die Auslagerung bei einer bei einer OGAW- Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung und bei einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement, dürfen nur Auslagerungsunternehmen beauftragt werden, die 
    • für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind
    • oder für die Finanzportfolioverwaltung zugelassen sind
    • oder registriert sind und einer Aufsicht unterliegen.
    • Hinweis: Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, benötigten Sie eine zusätzliche Genehmigung von der BaFin.
  • Wird die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement auf ein Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde sichergestellt sein.
  • Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalverwaltungsgesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anlegenden zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Investmentvermögen im Interesse der Anlegeenden verwaltet wird.
  • Sie müssen darlegen können, dass das Auslagerungsunternehmen
    • unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die erforderliche Qualifikation verfügt,
    • in der Lage ist, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen und
    • sorgfältig ausgewählt ist.
  • Sie müssen jederzeit die ausgelagerten Aufgaben wirksam überwachen können.
  • Sie müssen insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich sichern.
  • Sie überprüfen fortwährend die vom Auslagerungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen.

Kosten

Das individuelle Kassenzeichen wird im Gebührenbescheid angegeben. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.

Verfahrensablauf

Die Anzeige beziehungsweise den Genehmigungsantrag können Sie formlos stellen:

  • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Senden Sie alles über das MVP Portal an die BaFin.
  • Sie erhalten einen Bescheid auf Ihren Genehmigungsantrag.

Bearbeitungsdauer

4 Woche(n)
Die Genehmigung der Auslagerung wird Ihnen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht erfüllt, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin und müssen gegebenenfalls Unterlagen und Angaben nachreichen. Nach Eingang der Unterlagen oder Angaben beginnt die Frist über 4 Wochen erneut.

Frist

Sie müssen eine Auslagerung mitteilen, bevor die Auslagerungsvereinbarung in Kraft tritt.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anzeige der Auslagerung von Aufgaben auf ein Auslagerungsunternehmen nach § 36 KAGB Entgegennahme
  • Auslagerung von Aufgaben von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KGV) auf andere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen möglich
  • Aufgaben können z.B. sein:
    • Portfolioverwaltung
    • Risikomanagement
    • Buchhaltung
  • Voraussetzungen sind u.a.:
    • objektive Gründe für die Auslagerung
    • Auslagerungsunternehmen muss über ausreichende Ressourcen verfügen und leitende Personen müssen zuverlässig sowie erfahren sein
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften (KGV) muss die ausgelagerten Aufgaben jederzeit wirksam überwachen können
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften (KGV) muss insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich sichern
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare