Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Billigung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung

Bund 99142035058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142035058000

Leistungsbezeichnung

Billigung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte billigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Vermögensanlagengesetz (Synonym), Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (Synonym), VermAnlG (Synonym), Anlegerschutz (Synonym), Prospektbilligung (Synonym), VermVerkProspV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Bevor Sie einen Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen veröffentlichen, muss die Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt werden.

Volltext

Mit dem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen können sich Anlegerinnen und Anleger vor dem Kauf über das Anlageprodukt und den Emittenten informieren. In Deutschland ist es gesetzlich verpflichtend, für Vermögensanlagen einen zugehörigen Verkaufsprospekt bei der BaFin zu hinterlegen und anschließend zu veröffentlichen. Die Verkaufsprospekte sollen den Anlegerinnen und Anlegern helfen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.

Sie können neue Vermögensanlagen erst dann öffentlich anbieten, wenn Sie dafür einen Verkaufsprospekt erstellt haben. Diesen muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuvor billigen. Für den Mindestinhalt und den Aufbau des Verkaufsprospekts existieren gesetzliche Mindestanforderungen, die im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sowie in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) festgelegt sind.

Sie sind verpflichtet einen Verkaufsprospekt zu hinterlegen und diesen zuvor von der BaFin billigen zu lassen, wenn Ihr öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt. Diese ist in § 6 VermAnlG geregelt. 
Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen einhält, die im VermAnlG und der VermVerkProspV festgehalten sind. Wichtig ist insbesondere, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Anlageprodukt enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt oder ob die Prospektinhalte der Wahrheit entsprechen. 

Sie können den Verkaufsprospekt zur Prüfung und Hinterlegung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen.

Erforderliche Unterlagen

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen für das Billigungs- und Hinterlegungsverfahren ein:

  • Anschreiben (Vorlage online verfügbar)
  • gegebenenfalls Bevollmächtigung eines (anwaltlichen) Vertreters
  • ÜberkreuzCheckliste für Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (online verfügbar)
  • Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt
  • Vermögensanlagen-Informationsblatt zum Verkaufsprospekt (VIB)

Wenn Sie als Emittent Ihren Sitz im Ausland haben, müssen Sie gemäß § 5 VermAnlG zusätzlich eine Zustellungsvollmacht für eine bevollmächtigte Person mit Sitz in Deutschland einreichen.           

Voraussetzungen

Der Verkaufsprospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen des VermAnlG sowie der VermVerkProspV entsprechen.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr beabsichtigtes öffentliches Angebot der Prospektpflicht unterliegt, reichen Sie den Antrag zur Billigung und Hinterlegung eines Verkaufsprospekts sowie zur Gestattung und Hinterlegung eines VIB zum Verkaufsprospekt ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) ein.

  • Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
  • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)" aus.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung den billigungsfähigen Verkaufsprospekt und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
  • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
  • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" zu überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden.
  • Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.

Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Verkaufsprospekt sowie das VIB zum Verkaufsprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, erhalten Sie eine Mitteilung der BaFin über die Gestattung und Hinterlegung der Dokumente. Wenn die eingereichten Dokumente die Anforderungen nicht erfüllt, informiert Sie die BaFin anhand eines Schreibens darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die festgestellten Mängel zu korrigieren.

Bearbeitungsdauer

10 - 20 Tag(e)
Bearbeitungsdauer pro Prüfungsdurchgang in Arbeitstagen.

Frist

  • Sie sind verpflichtet, den Verkaufsprospekt einen Arbeitstag vor dem beabsichtigten öffentlichen Angebot der Vermögensanlage zu veröffentlichen. Das Billigungs und Hinterlegungsverfahren muss vor der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts abgeschlossen sein.
  • Verkaufsprospekte sind ab ihrer Billigung 12 Monate für öffentliche Angebote im Inland gültig. Soll die Vermögensanlage danach weiter öffentlich angeboten werden, müssen Sie einen neuen Verkaufsprospekt erstellen und der BaFin zur Billigung und Hinterlegung vorlegen (Wiedereinreichung; sogenannte "Fortführungsverkaufsprospekt").
  • Sind Ihre Antragsunterlagen unvollständig, informiert die BaFin Sie im Regelfall innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Verkaufsprospekts sowie des VIB zum Verkaufsprospekt.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Billigung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung
  • Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen müssen vor ihrer Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt werden
  • gebilligt werden Prospekte, die den gesetzlichen Anforderungen gemäß der VermVerkProspV sowie dem VermAnlG entsprechen
  • es erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz (innere Widerspruchsfreiheit); eine Einschätzung über Seriosität oder Wahrheitsgehalt der beabsichtigten öffentlichen Angebote findet hierbei nicht statt
  • Vermögensanlagen, bei denen ein sogenanntes BlindpoolModell vorgesehen ist, sind nicht zum öffentlichen Angebot in Deutschland zugelassen
  • haben sich während der Dauer es öffentlichen Angebots (maximal 12 Monate je Verkaufsprospekt) wesentliche Änderungen der Angaben im Verkaufsprospekt ergeben oder wurde innerhalb der für Emittenten von Vermögensanlagen geltenden verkürzten Offenlegungsfrist ein Jahresabschluss offengelegt, so bedingt dies jeweils die Pflicht zur unverzüglichen Hinterlegung eines Nachtrags zum Verkaufsprospekt, der ebenfalls von der BaFin zu billigen ist
  • ein aktualisiertes VIB zum Verkaufsprospekt ist dann unverzüglich zur Hinterlegung und Gestattung der Veröffentlichung einzureichen, wenn sich die wesentlichen Änderungen auch auf das VIB zum Verkaufsprospekt beziehen
  • die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts (inklusive VIB zum Verkaufsprospekt) gilt für sämtliche Anlageprodukte, die gemäß § 1 Abs. 2 VermAnlG eine Vermögensanlage darstellen
  • der Antrag zur Billigung und Hinterlegung eines Verkaufsprospekts sowie zur Gestattung und Hinterlegung eines VIB zum Verkaufsprospekt und alle diesbezüglichen Dokumente können ausschließlich über die Melde und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) eingereicht werden; gleiches gilt für etwaige Nachträge zum Verkaufsprospekt sowie für etwaige Aktualisierungen hinsichtlich des VIB zum Verkaufsprospekt
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Referat WA 54

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein