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Billigung von Wertpapierprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung

Bund 99142034058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142034058000

Leistungsbezeichnung

Billigung von Wertpapierprospekten (inkl. Wiedereinreichungen) Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Wertpapierprospekte billigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

WpPG (Synonym), Wertpapierprospektgesetz (Synonym), EU-Prospektverordnung (Synonym), Prospektbilligung (Synonym), Anlegerschutz (Synonym), Verkaufsprospekt (Synonym), Prospekt-VO (Synonym), Emissionsprospekt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Handlungsgrundlage

Teaser

Bevor Sie einen Wertpapierprospekt veröffentlichen, müssen Sie diesen durch die BaFin billigen lassen.

Volltext

In Wertpapierprospekten können sich Anlegerinnen und Anleger über Wertpapiere und Emittenten informieren. Die Prospekte helfen Anlegerinnen und Anlegern, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. In Deutschland sind diese Prospekte in der Regel gesetzlich verpflichtend. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Prospektpflicht nicht gilt.

Wenn für Ihr Wertpapier eine Prospektpflicht besteht, müssen Sie den dazugehörigen Prospekt veröffentlichen, bevor das Wertpapier öffentlich angeboten oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wird. Der Prospekt muss gesetzliche Mindestangaben enthalten, die die EU-Prospektverordnung festlegt. Außerdem muss der Prospekt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor Veröffentlichung gebilligt werden.

Die BaFin prüft, ob der Prospekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wichtig ist, dass er vollständige, verständliche und widerspruchsfreie Informationen über das Wertpapier enthält. Die BaFin bewertet jedoch nicht, die Seriosität Ihres Angebots. 

Sie können den Prospekt zur Prüfung ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der BaFin (MVP) einreichen

Erforderliche Unterlagen

  • Anschreiben inklusive Antrag
  • Überkreuzchecklisten
  • Prospektentwurf
  • gegebenenfalls Vollmacht

Voraussetzungen

Der Prospekt muss inhaltlich und formell den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) an.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag zur Billigung online einreichen:

  • Melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten auf dem MVP Portal an.
  • Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf dem MVP Portal.
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)" aus.
  • Bitte beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
  • Wählen Sie "Meldung einreichen" aus und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
  • Laden Sie nach erfolgter Freischaltung den billigungsfähigen Prospekt und die weiteren erforderlichen Dokumente in einer ZIP-Datei hoch.
  • Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
  • Ob die Übermittelung erfolgreich war, ist stets im Menüpunkt "Protokoll einsehen" zu überprüfen. Nur dann kann die Übermittlung als erfolgreich gewertet werden.
  • Erst nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine Eingangsbestätigung von der BaFin.

Wenn die Unterlagen vollständig sind und der Wertpapierprospekt die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bekommen Sie eine Mitteilung der BaFin über die Billigung. Wenn der Prospekt die Anforderungen nicht erfüllt oder die Unterlagen unvollständig sind, informiert Sie die BaFin darüber. Sie haben dann die Möglichkeit, die Mängel zu korrigieren.

Bearbeitungsdauer

  • Die BaFin teilt Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen mit, ob der Wertpapierprospekt gebilligt wurde oder nicht. Diese Frist gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem der BaFin alle Unterlagen vollständig vorliegen.
  • Die Frist verlängert sich auf 20 Arbeitstage, wenn die Wertpapiere noch nicht zum Handel zugelassen sind und Sie zuvor noch keine Wertpapiere öffentlich angeboten haben.

Frist

Anhörungsfrist: 10 Tag(e)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Billigung von Wertpapierprospekten (inkl. Wiedereinrei-chungen) Durchführung
  • Wertpapierprospekte müssen vor Veröffentlichung gebilligt werden
  • um eine Billigung zu erhalten, müssen Prospekte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
  • im Rahmen der Prüfung erfolgt keine Einschätzung über Seriosität oder Wahrheitsgehalt der Prospektinhalte
  • Antrag kann online gestellt werden
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein