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Einführung neuer oder Änderung bestehender Versicherungsbedingungen von Pensionskassen Genehmigung

Bund 99142030006000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142030006000

Leistungsbezeichnung

Einführung neuer oder Änderung bestehender Versicherungsbedingungen von Pensionskassen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Genehmigung für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Versicherungsbedingungen von Pensionskassen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

VVaG (Synonym), Altersversorgung (Synonym), Versicherungsbedingungen (Synonym), Änderung Versicherungsbedingungen (Synonym), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Synonym), Geschäftsplan (Synonym), regulierte Pensionskasse (Synonym), Pension (Synonym), betriebliche Altersversorgung (Synonym), ensionskasse (Synonym), Versicherungswesen (Synonym), Erstversicherungsunternehmen (Synonym), Versicherungsaufsicht (Synonym), Versicherungsaufsichtsgesetz (Synonym), BaFin (Synonym), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Genehmigung (6)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Sie sind eine Pensionskasse und möchten neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern? Als regulierte Pensionskasse benötigen Sie dazu grundsätzlich eine Genehmigung. Bei anderen Pensionskassen ist ggf. eine Genehmigung erforderlich.

Volltext

Pensionskassen müssen die Änderung von Versicherungsbedingungen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten, genehmigen lassen.

Regulierte Pensionskassen müssen auch neue Versicherungsbedingungen genehmigen lassen. 

Neue sowie geänderte Versicherungsbedingungen dürfen erst dann in Kraft gesetzt werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sie geprüft und genehmigt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Genehmigung
  • Neue beziehungsweise geänderte Versicherungsbedingungen

Voraussetzungen

  • Sie sind eine regulierte Pensionskasse und möchten neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern oder Sie sind eine deregulierte Pensionskasse und möchten Versicherungsbedingungen ändern, die bereits in der Vergangenheit von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten.
  • Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.

Kosten

Gebühr: 998€ Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Um elektronisch die Genehmigung für neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin zu beantragen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Melde und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
    • Um für das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem  Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
    • Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem "Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht"
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie Ihre Meldung ab.
  • Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
  • Sie erhalten elektronisch oder postalisch einen Bescheid über Ihren Antrag.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monat(e)
Die BaFin bearbeitet Ihren Antrag in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Monaten.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Es gibt keine Frist. Die neuen oder geänderten Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Genehmigung in Kraft gesetzt werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Verpflichtungsklage

Kurztext

  • Einführung neuer oder Änderung bestehender Versicherungsbedingungen von Pensionskassen Genehmigung
  • Pensionskassen müssen die Änderung von Versicherungsbedingungen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten, genehmigen lassen.
  • Regulierte Pensionskassen müssen auch neue Versicherungsbedingungen genehmigen lassen.
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), falls die Pensionskasse von der BaFin beaufsichtigt wird

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein