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Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen Genehmigung

Bund 99142028006000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99142028006000

Leistungsbezeichnung

Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Feststellung der Unbedenklichkeit neuer oder veränderter Versicherungsbedingungen von Pensionskassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Pension (Synonym), Versicherungsaufsichtsgesetz (Synonym), Versicherungsaufsicht (Synonym), BaFin (Synonym), Altersversorgung (Synonym), Versicherungswesen (Synonym), Unbedenklichkeitsfeststellung (Synonym), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Synonym), Erstversicherungsunternehmen (Synonym), Änderung Versicherungsbedingungen (Synonym), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung (Synonym), betriebliche Altersversorgung (Synonym), VVaG (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Genehmigung (6)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Als Pensionskasse möchten Sie neue Versicherungsbedingungen einführen oder bestehende Versicherungsbedingungen ändern und es liegt keine Genehmigungspflicht vor.

Volltext

Pensionskassen müssen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Änderungen von Versicherungsbedingungen vorlegen, die bisher nicht von der BaFin genehmigt werden mussten.

Erhebt die BaFin innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie schon vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam. Sie benötigen keine Genehmigung.

Das gleiche Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert sind (im Sinne § 233 VAG).
 

Erforderliche Unterlagen

  • Dokument mit neuen beziehungsweise geänderten Versicherungsbedingungen

Voraussetzungen

  • Sie möchten
    • bei Ihrer Pensionskasse die AVB ändern, die zuvor bei der Einführung nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten oder
    • bei Ihrer nicht nach § 233 VAG regulierten Pensionskasse neue AVB einführen. 
  • Ihre Pensionskasse wird von der BaFin beaufsichtigt.

Kosten

Die BaFin erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

Um online neue oder geänderte Versicherungsbedingungen bei der BaFin einzureichen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Rufen Sie die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
    • Um für das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden. 
    • Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem "Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht".
  • Wählen Sie das Fachverfahren "Versicherungsaufsicht" aus, laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie Ihre Meldung online ab.
  • Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung. 
  • Sofern die Unbedenklichkeit festgestellt wird, erhalten Sie den Bescheid hinsichtlich Ihrer eingereichten Bedingungen online im Portal oder per Post.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
3 Monate nach Vorlage der neuen beziehungsweise geänderten Versicherungsbedingungen.

Frist

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Es gibt keine Frist. Sie dürfen lediglich AVB verwenden, deren Unbedenklichkeit festgestellt wurde oder von deren Unbedenklichkeit 3 Monate nach Vorlage bei der BaFin ausgegangen werden darf.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen Genehmigung
  • Pensionskassen müssen die Änderung von Versicherungsbedingungen, die bisher nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden mussten, vorlegen
  • erhebt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage keine Einwände oder stellt sie vorher die Unbedenklichkeit fest, werden die aktualisierten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wirksam 
  • gleiches Verfahren gilt für die Einführung neuer Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, die nicht reguliert im Sinne des § 233 VAG sind
  • neue oder geänderte Versicherungsbedingungen reichen Sie online über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin ein
  • zuständig: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei unter Bundesaufsicht stehenden Pensionskassen
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden