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Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Bestätigung

Bund 99111028008000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99111028008000

Leistungsbezeichnung

Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Bestätigung

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigte bei vorübergehender Auslandstätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Standort im Ausland (Synonym), Auslandsversicherung (Synonym), Beschäftigte (Synonym), Unfallversicherungsschutz (Synonym), Tätigkeit im Ausland (Synonym), Auslandsauftrag (Synonym), Grenzüberschreitend arbeiten (Synonym), Beschäftigte versenden ins Ausland (Synonym), Versicherungsschutz (Synonym), Ausstrahlung (Synonym), Montagearbeit versichern (Synonym), Europarecht (Synonym), Arbeitnehmer (Synonym), Sozialversicherungsabkommen (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), Mitarbeiter (Synonym), Auslandstätigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bestätigung (8)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für die Arbeitnehmervertretung

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Ihre Beschäftigten vorübergehend im Ausland arbeiten und die gesetzliche Unfallversicherung weitergelten soll, müssen Sie das in der Regel beantragen.

Volltext

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Beschäftigte auch bei vorübergehender Auslandstätigkeit weiter zu versichern.

Die Beschäftigten müssen im Ausland für dasselbe Unternehmen tätig sein, bei dem sie auch im Inland beschäftigt sind. Zudem muss die Dauer der Auslandstätigkeit von vornherein vertraglich begrenzt sein.

Ihr Unternehmen muss hierzu einen Antrag stellen. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des Eingangs des Antrags bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallversicherung Bund und Bahn.

Dieser Antrag ist nicht notwendig, wenn der Versicherungsschutz bereits durch andere gesetzliche Regelungen besteht. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Fälle, bei denen die sogenannte Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs gilt
  • europarechtliche Regelungen
  • Sozialversicherungsabkommen zwischen 2 oder mehreren Ländern

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse bietet eine Auslandsversicherung an.
  • Es besteht kein Versicherungsschutz nach Europarecht, über Sozialversicherungsabkommen oder über die Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs.
  • Die Person, welche im Ausland tätig werden soll, ist beim Unternehmen beschäftigt.
  • Die Person setzt nach der Auslandstätigkeit ihre Tätigkeit beim inländischen Unternehmen fort.
  • Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist von vornherein vertraglich begrenzt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können die Auslandsversicherung online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Hinweis: Einige Berufsgenossenschaft und Unfallkassen stellen auf ihren Internetseiten ein passendes Formular bereit.

  • Laden Sie es bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse herunter und füllen Sie es aus.
  • Schicken Sie es anschließend mit den erforderlichen Dokumenten per Post oder via Online-Portal an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Woche(n)

Frist

Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Auslandstätigkeit stellen, da kein rückwirkender Versicherungsschutz möglich ist.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Kurztext

  • Auslandsversicherung bei der gesetzlichen Unfallversicherung Bestätigung
  • Wenn gesetzlichen Regelungen nicht greifen, kann eine Auslandversicherung abgeschlossen werden.
  • Zu den gesetzlichen Regelungen zählen zum Beispiel:
    • wenn die sogenannte Ausstrahlungsregelung des Sozialgesetzbuchs gilt,
    • europarechtliche Regelungen oder
    • Sozialversicherungsabkommen zwischen 2 oder mehreren Ländern bestehen.
  • gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt bei vorübergehender Tätigkeit im Ausland weiter, wenn
    • Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse eine Auslandsversicherung anbietet
  • Antrag erforderlich
  • Personen, die direkt im Ausland wohnen und dort erst eingestellt wurden (Ortskräfte), können nicht über eine Auslandsversicherung versichert werden.
    • Ausnahme: Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) ermöglicht im Einzelfall eine Versicherung der im Ausland eingestellten Person
  • Versicherungsschutz gilt ab Tag nach Eingang des Antrages
  • kein rückwirkender Versicherungsschutz
  • Antrag für jede versicherte Person getrennt erforderlich
  • Antrag online oder per Post
  • Kosten: keine
  • Bearbeitungsdauer: 1 bis 2 Wochen
  • zuständig:
    • für gewerbliche Unternehmen: Berufsgenossenschaften (nach Branchen gegliedert)
    • für öffentliche Unternehmen: Unfallversicherung Bund und Bahn

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja (teilweise)

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja