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Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse Gewährung als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa)

Bund 99158008080002 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99158008080002

Leistungsbezeichnung

Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse Gewährung als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa)

Leistungsbezeichnung II

Als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Befreiung wegen Pflege (Synonym), Befreiung (Synonym), Befreiung wegen Erwerbsersatzeinkommen (Synonym), Landwirtschaftliche Alterskasse (Synonym), als Mitarbeitender Familienangehöriger (Synonym), Befreiung wegen Kindererziehung (Synonym), Befreiung wegen Zivildienst (Synonym), Befreiung wegen Arbeitseinkommen (Synonym), Befreiung wegen Arbeitsentgelt (Synonym), Befreiungsantrag (Synonym), Befreiung wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommen (Synonym), Befreiung von der Versicherungspflicht (Synonym), Alterssicherung der Landwirte (Synonym), als Mifa (Synonym), Befreiung Unmöglichkeit der Wartezeiterfüllung (Synonym), SVLFG (Synonym), Befreiung wegen Wehrdienst (Synonym), Befreiung wegen Arbeitslosengeld II (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Gewährung (80)

Verrichtungsdetail

als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Altersvorsorge (1180100)
  • Rente (1180200)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Wenn Sie als Angehöriger in einem Landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

Volltext

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Antragsberechtigt sind Versicherte der Landwirtschaftlichen Alterskasse, also auch sogenannte mitarbeitende Familienangehörige. Mitarbeitende Familienangehörige sind

  • mit der Landwirtin oder dem Landwirt verwandt oder verheiratet und
  • hauptberuflich in deren oder dessen landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten.

Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:

  • Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze im Jahr.
  • Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.

Die Befreiung beginnt in der Regel, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch rückwirkend feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
  • schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

  • bei Antragsstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts

Voraussetzungen

Für Sie besteht die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Rente)
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Bezug von Arbeitslosengeld II, wenn Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert waren.
  • Sie können die für eine Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse nötige Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen, weil Sie die Regelaltersgrenze schneller erreichen.
    • Die Befreiung aus diesem Grund ist endgültig. Anrechenbar auf die Wartezeit sind die Versicherungszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse sowie bei anderen Versorgungssystemen wie der Gesetzlichen Rentenversicherung.

Kosten

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Antragstellung online:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Telefonische Antragstellung:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
  • Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
  • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötige Formular anschließend per Post oder elektronisch.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.

Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.

Bearbeitungsdauer

2 Woche(n)
Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

Frist

Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen.
Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:

Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

Rechtsbehelf

  • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Kurztext

  • Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse Gewährung als Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa)
  • Befreiungsmöglichkeiten, solange
    • regelmäßig außerlandwirtschaftliches Einkommen von mehr als dem Zwölffachen der Mini-Job-Grenze jährlich
    • Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen
      • Bezugs von Arbeitslosengeld II
      • Kindererziehung
      • Pflege von Angehörigen oder
      • Ableistung von Wehr- oder Zivildienst.
  • Befreiung auch, wenn Wartezeit bis zur Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllt werden kann
    • Anrechenbar: Versicherungszeit bei der Alterskasse, Zeiten aus anderen Versorgungssystemen.
  • Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren für die Rente der Alterskasse.
  • Antrag kann online, schriftlich oder persönlich gestellt werden
  • Antragsberechtigt sind Mitarbeitende Familienangehörige des Landwirts
  • Befreiungsantrag spätestens 3 Monate nach Eintritt eines Befreiungsgrundes, damit die Befreiung ab diesem Zeitpunkt wirken kann. Anderenfalls beginnt die Befreiung ab Eingang des Antrags.
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja