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Überführungskosten von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Erstattung

Bund 99157026039000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157026039000

Leistungsbezeichnung

Überführungskosten von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Erstattung

Leistungsbezeichnung II

Erstattung von Überführungskosten durch die Landwirtschaftliche Unfallversicherung

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Überführungskosten (Synonym), Geldleistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistung nach dem Tod (Synonym), gesetzliche Unfallversicherung (Synonym), SVLFG (Synonym), Leistung bei Tod (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erstattung (39)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Sie haben die Überführung einer Person bezahlt, die durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder durch eine Berufskrankheit gestorben ist? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten zurück erhalten.

Volltext

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erstattet Ihnen unter Umständen die Kosten einer Überführung.
Das gilt für

  • Hinterbliebene sowie
  • andere Personen, die die Überführung bezahlt haben.  

Sie müssen die Erstattung nicht beantragen. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft prüft Ihren Anspruch auf Erstattung von sich aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Bezahlung und Höhe der Überführungskosten, zum Beispiel eine Rechnung

Voraussetzungen

Wenn Sie eine Überführung bezahlen, erhalten Sie die Kosten von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zurück, wenn:

  • die verstorbene Person bei der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert war
  • erstattungsfähige Überführungskosten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung tatsächlich entstanden sind
  • der Tod Folge eines Versicherungsfalls war. Dazu gehören:
    • Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, Berufskrankheiten
  • die Person nicht am Ort ihrer ständigen Familienwohnung verstorben ist
  • die verstorbene Person sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erstattung der Überführungskosten grundsätzlich nicht beantragen. Der Anspruch der Erstattung wird von Amts wegen von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geprüft.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert die ihr bekannten möglichen Berechtigten, um ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen. Sie können sich dennoch mit der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Verbindung setzen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel unverzüglich, maximal 4 bis 6 Wochen

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

Kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn:

  • die Familie am Todesort ihren Wohnsitz hatte und nach dem Tod ins Heimatland oder zu dem vor der Arbeitsaufnahme gegebenen ehemaligen Wohnsitz der Familie im Inland zurückkehrt oder
  • die Familie ihren Wohnsitz am Todesort beibehält und die Bestattung an einem anderen Ort (z. B. in der Familiengruft) erfolgt.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Überführungskosten von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Erstattung
  • Erstattung der Überführungskosten für
    • Hinterbliebene und
    • Personen, die diese Kosten für  bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unfallversicherte Personen übernommen haben
  • Wird gezahlt bei Tod infolge eines Versicherungsfalles, wenn der Ort des Todes nicht mit dem Ort der ständigen Familienwohnung identisch ist
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein