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Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Bund 99157021017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157021017000

Leistungsbezeichnung

Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Rentenabfindung für Hinterbliebene in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiederheirat beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

SVLFG (Synonym), Abfindung (Synonym), Leistungen für Witwen Witwer (Synonym), Geldleistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Abfindung bei erster Wiederheirat (Synonym), Leistungen nach dem Tod (Synonym), landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Synonym), Leistungen für eingetragene Lebenspartner (Synonym), Hinterbliebenenleistung (Synonym), Rente (Synonym), Abfindung erster neuer Lebenspartnerschaft (Synonym), Leistungen für eingetragene Lebenspartnerinnen (Synonym), Abfindung Hinterbliebenenrente (Synonym), Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (Synonym), Leistungen bei Tod (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie bei einer Wiederheirat anstelle der Rente auf Antrag eine Abfindung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten.

Volltext

Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
  • Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Voraussetzungen

Sie können eine Abfindung Ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, wenn

  • Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben,
  • Sie wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen.

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 Monat.

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht

Kurztext

  • Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Abfindung der Rente für Witwen und Witwer bei der ersten Wiederheirat oder ersten neuen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • zuständig für Versicherungsfälle in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: nein

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

persönliches Erscheinen nötig: nein