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Betriebs-und Haushaltshilfe von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Bund 99157015017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99157015017000

Leistungsbezeichnung

Betriebs-und Haushaltshilfe von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Betriebs- und Haushaltshilfe der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Weiterbewirtschaftung des Unternehmens (Synonym), Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten Gartenbau (Synonym), Ausfall des Landwirts (Synonym), Betriebs- und Haushaltshilfe (Synonym), LBG (Synonym), BHH (Synonym), Ausfall der Landwirtin (Synonym), SVLFG (Synonym), Arbeitsunfall (Synonym), Einkommenssicherung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

Sie können von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten, wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden müssen.

Volltext

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LBG kommen für Sie in Betracht, wenn Sie infolge eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

  • arbeitsunfähig sind oder
  • eine stationäre Behandlung notwendig ist.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.

Dafür stellt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.

Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.

Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstattet die LBG die Kosten hierfür in angemessener Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich, bei stationären Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Mitteilung von Tatsachenangaben (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)
  • bei Arbeitsunfähigkeit: ärztliche Bescheinigung (hierfür stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung)

Voraussetzungen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) erbringt Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn

  • Sie als landwirtschaftlicher Unternehmer beziehungsweise landwirtschaftliche Unternehmerin bei der LBG versichert sind,
  • wegen eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung (zum Beispiel im Krankenhaus) ausfallen und
  • die Leistungen erforderlich sind, um den landwirtschaftlichen Betrieb beziehungsweise Haushalt sicherzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit ist wichtig bei der Entscheidung, ob und in welchen Umfang die Betriebs- und Haushaltshilfe erbracht wird.

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind auch möglich für Ihren oder Ihre

  • mitarbeitenden Ehegatten beziehungsweise mitarbeitende Ehegattin oder
  • Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin.

Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sofern die LBG eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LBG die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt; Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattungsbeträge gelten Höchstbeträge. Als angemessen werden angesehen: die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.
Für jeden Tag der Leistung (Einsatztag) müssen Sie unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG entrichten. Die genaue Höhe wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Verfahrensablauf

Die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erbringt ihre Leistungen von Amts wegen.

  • Vor Beginn des Einsatzes einer Ersatzkraft müssen Sie der LBG bestimmte Informationen über sich in Form einer "Mitteilung von Tatsachenangaben" geben. Das ist erforderlich, um Folgendes zu prüfen:
    • ob Sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Leistungen erfüllen
    • Ihre betrieblichen beziehungsweise familiären Verhältnisse
  • Diese Mitteilung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, jedoch stellt die LBG einen Vordruck zur Verfügung. Dieser können Sie auf der Internetseite der LBG herunterladen und anschließend ausfüllen.
  • Sofern die Leistung wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht werden soll, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung einreichen. Hierfür kann der Arzt oder die Ärztin in der Praxis vorhandene Vordrucke verwenden; die LBG stellt jedoch auch einen eigenen Vordruck zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass Sie nach einem Arbeits- oder Wegeunfall einen Durchgangsarzt aufsuchen müssen.
  • Schicken Sie die Unterlagen per Post, E-Mail, per Fax oder über das Serviceportal der SVLFG an die LBG ein. 
  • Die Entscheidung der LBG erhalten Sie per Post.

Bearbeitungsdauer

Die LBG entscheidet in der Regel innerhalb weniger Tage. Bestimmte Gründe können die Bearbeitungsdauer verlängern, zum Beispiel fehlende Unterlagen.

Frist

Es bestehen keine Antragsfristen.

  • Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind frühestens ab dem Tag der Mitteilung von Tatsachenangaben möglich.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid des Unfallversicherungsträgers.
  • Klage vor dem Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch

Kurztext

  • Betriebs- und Haushaltshilfe von der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung Bewilligung
  • Als besondere Sozialleistung erbringt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer beziehungsweise die landwirtschaftliche Unternehmerin
    • infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist oder
    • deswegen eine stationäre Behandlung erforderlich wird.
  • Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe stellen sicher, dass das landwirtschaftliche Unternehmen beziehungsweise der landwirtschaftliche Haushalt weiterbewirtschaftet wird und damit die Einkommensgrundlage erhalten bleibt.
  • Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft trägt die Kosten für eine von ihr gestellte qualifizierte Ersatzkraft oder erstattet die Kosten für eine von Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer selbst beschafften Ersatzkraft in angemessener Höhe.
  • Die Ersatzkraft erledigt anstelle der ausgefallenen Person die anfallenden unaufschiebbaren Aufgaben im landwirtschaftlichen Unternehmen beziehungsweise Haushalt.
  • zuständig: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja