Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Künstlersozialabgabe Änderung der Selbstmeldeverpflichtung

Bund 99107033011007 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107033011007

Leistungsbezeichnung

Künstlersozialabgabe Änderung der Selbstmeldeverpflichtung

Leistungsbezeichnung II

Entgeltmeldung unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse abgeben

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Änderungsmeldung (Synonym), Abgabepflicht (Synonym), Entgelt (Synonym), Geringfügigkeit (Synonym), Zahlungen (Synonym), Bagatellgrenze (Synonym), Meldung (Synonym), Korrekturmeldung (Synonym), Freibetrag (Synonym), Selbstmeldeverpflichtung (Synonym), Bemessungsgrundlage (Synonym), Abgabe (Synonym), Entgeltmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Änderung (11)

Verrichtungsdetail

der Selbstmeldeverpflichtung

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Teaser

Wenn Ihrer Abgabepflicht beendet wurde und Sie erneut über EUR 450,00 im Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen zahlen bzw. Sie außerdem wieder mehr als 3 Veranstaltungen im Kalenderjahr durchführen, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren.

Volltext

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob für Sie wieder eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) besteht. 

Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung angekündigt, reichen Sie der KSK keine Entgeltmeldung ein. Ihre Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.

Bemessungsgrundlage der Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe sind alle von Ihnen in einem Kalenderjahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlten Entgelte.

Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Sie sind bereits als Unternehmen bei der KSK angemeldet.

  • Zuletzt haben Sie der KSK in einem Jahr unter EUR 450,00 in einem Jahr gemeldet bzw. Sie haben lediglich 3 oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt.
  • Die KSK hat Ihnen mitgeteilt, dass Sie für das gemeldete Jahr nicht abgabepflichtig sind.
  • Sie haben wieder insgesamt über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt. Die Leistungen haben Sie für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens genutzt oder
  • Sie wollen im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielen und haben über EUR 450,00 in einem Jahr an künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen gezahlt sowie mehr als 3 Veranstaltungen in diesem Zeitraum durchgeführt.

Kosten

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Entgeltmeldung für das betroffene Jahr bei der Künstlersozialkasse ein:

  • Das Formular "Meldebogen" können Sie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse herunterladen.
  • Schicken Sie Ihre Korrekturmeldung formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK.
  • Die KSK prüft Ihre Angaben. 
  • Sollten Fragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass für Sie eine erneute Abgabepflicht besteht, erhalten Sie eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe.
  • Wenn weiterhin keine Abgabepflicht vorliegt, sendet Ihnen die KSK darüber einen Bescheid zu.

Bearbeitungsdauer

In der Regel 1 bis 2 Wochen.

Frist

Ihre Meldung muss nach Ablauf eines Kalenderjahres spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres erfolgen.

Die Zahlung Ihrer Künstlersozialabgabe ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung fällig. 

Ihre monatlichen Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats zu zahlen. 

Wenn Sie die Zahlungen nicht pünktlich leisten, erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstands.

Hinweise

Entgelt im diesem Sinne ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel 

  • Gagen, 
  • Ankaufspreise, 
  • Honorare, 
  • Lizenzen, 
  • Sachleistungen, 
  • Auslagen wie Kosten für Telefon und ähnliches und Nebenkosten für Material und Ähnliches.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören 

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer; 
  • Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften, eine KG und OHG, juristische Personen und an eine GmbH & Co. KG, sofern diese im eigenen Namen handeln; 
  • Gewinnzuweisungen an Gesellschafter; 
  • Reisekosten, die im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden; 
  • steuerfreie Aufwandsentschädigungen; 
  • die "Übungsleiterpauschale";
  • nachträgliche Vervielfältigungskosten.

Die KSK errechnet auf Grundlage Ihrer Meldung die Künstlersozialabgabe für das vergangene Kalenderjahr und teilt Ihnen den Zahlbetrag mit. Außerdem berechnet die KSK die Vorauszahlungen, die Sie im laufenden Kalenderjahr monatlich zahlen müssen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe beziehungsweise dem Bescheid über die Ablehnung der Änderung Ihrer Jahresabrechnung entnehmen.
 

Kurztext

  • Künstlersozialabgabe Änderung der Selbstmeldeverpflichtung 
  • Abgabepflicht wurde beendet wegen Entgeltmeldung unter EUR 450,00 bzw. weil lediglich 3 oder weniger Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt wurden
  • Entgeltsumme nun wieder über EUR 450,00 bzw. es werden außerdem mehr als 3 Veranstaltungen in einem Kalenderjahr durchgeführt 
  • Formular der Künstlersozialkasse nutzen
  • Entgeltmeldung kann auch formlos per Post oder Telefax erfolgen
  • Meldung der Entgelte, die an Selbständige für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt wurden
  • für das Vorjahr bis 31.03. des Folgejahres 
  • in vollen Euro-Beträgen
  • Zahlung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abrechnung
  • Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen 
  • Änderung ist kostenlos
  • zuständig: Künstlersozialkasse (KSK)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein 
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein