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Antrag zentrale Zollabwicklung (CCL) Bewilligung

Bund 99122030017000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99122030017000

Leistungsbezeichnung

Antrag zentrale Zollabwicklung (CCL) Bewilligung

Leistungsbezeichnung II

Zentrale Zollabwicklung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

vorübergehende Verwendung (Synonym), Gestellung (Synonym), Endverwendung (Synonym), Zolllager (Synonym), passive Veredelung (Synonym), EU-Trader-Portal (Synonym), centralised clearance (Synonym), Zoll (Synonym), Ausfuhr (Synonym), mitgliedsstaatenübergreifende Abwicklung (Synonym), Ort der Gestellung (Synonym), Ort der Anmeldung (Synonym), Freier Verkehr (Synonym), Zentrale Zollabwicklung (Synonym), Wiederausfuhr (Synonym), aktive Veredelung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Bewilligung (17)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Sie wollen Waren bei einer zentral zuständigen Zollstelle zu einem Zollverfahren anmelden, obwohl sich die Waren zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort befinden? Mit einer Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung ist das möglich.

Volltext

Grundsätzlich sind Waren bei der Zollstelle anzumelden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Waren befinden. Die zentrale Zollabwicklung ermöglicht es Ihnen jedoch, eine Zollanmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle abzugeben - auch wenn sich die Waren zum Zeitpunkt der Anmeldung an einem anderen Ort befinden. Der in der Bewilligung festgelegte Ort der Anmeldung und der Ort der sogenannten Gestellung fallen somit auseinander. Gestellung bedeutet, der Zollstelle eine Ware bereitzustellen.
Sie können die zentrale Zollabwicklung zur Zeit für die Überführung in die folgenden Verfahren beantragen:

  • Zolllager
  • vorübergehende Verwendung
  • Endverwendung
  • aktive Veredelung
  • passive Veredelung
  • Ausfuhr
  • Wiederausfuhr

Im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung sind unter anderem zu beachten:

  • länder- und warenbezogene Einschränkungen sowie
  • umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten

Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend,

  • ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und
  • ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Zusatzblatt nationale Angaben

Voraussetzungen

  • Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC). Sie sind zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC)
  • Ihr Anliegen umfasst eine mitgliedstaatübergreifende Abwicklung. Das heißt, dass der Ort der Anmeldung und der Ort der Gestellung in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten liegen müssen. Sofern beide Orte in Deutschland liegen, ist die Inanspruchnahme der zentralen Zollabwicklung zurzeit nicht möglich.
  • Sie sind Inhaber der Bewilligung für die vereinfachte Zollanmeldung (SDE) beziehungsweise Anschreibung in der Buchführung (EIR).

Kosten

Für Sie fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung können Sie ausschließlich elektronisch über das Trader-Portal der Europäischen Kommission (EU-Trader-Portal) stellen:

  • Melden Sie sich beim EU-Trader-Portal an.
    • Sofern Sie noch über kein Nutzerkonto (EU-Login) für das EU-Trader-Portal verfügen, müssen Sie dieses mit dem Formular 05700 beantragen.
    • Wenn Sie noch über keine Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) verfügen, müssen Sie eine solche EORI-Nummer mit dem Formular 0870a beantragen.
    • Sie finden die genannten Formulare auf der Internetseite der Zollverwaltung. Übersenden Sie die Anträge an die Generalzolldirektion, Direktion II, Team Stammdatenmanagement - Dienstort Dresden.
  • Folgen Sie den Anweisungen des EU-Trader-Portals für den Antrag auf zentrale Zollabwicklung (Centralised Clearance, CCL).
  • Es ist empfehlenswert, vor der Antragstellung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Antrag zu klären.
  • Neben dem elektronischen Antrag ist dem zuständigen Hauptzollamt das "Zusatzblatt nationale Angaben" unter Bezugnahme auf die durch das EU-Trader Portal generierte Antragsnummer direkt zu übersenden.
  • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung elektronisch über das EU-Trader-Portal. Die von der Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten müssen sich abstimmen. Daher kann es bis zur Erteilung der Bewilligung länger dauern als bei anderen Anträgen.
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.

Bearbeitungsdauer

Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.

Frist

Im Antragsverfahren müssen Sie keine Fristen beachten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Antrag zentrale Zollabwicklung (CCL) Bewilligung
  • Entkoppelung des Ortes der Anmeldung vom Ort der Waren (auch: Ort der Gestellung)
  • Für die Inanspruchnahme der Vereinfachung ist eine Bewilligung erforderlich.
  • Inhaber der Bewilligung muss Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) sein.
  • Vorteile:
    • Entkoppelung des Ortes der Anmeldung vom Ort der Gestellung
    • Anmeldung bei einer zentral zuständigen Zollstelle
    • Gestellung der Waren an zuvor bewilligten Orten
    • Überlassung der Waren grundsätzlich auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle (nur bei der Ausfuhr und passiven Veredelung)
  • Zur Zeit nur möglich:
    • in Kombination mit der Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen (SDE) bzw. für die Anschreibung in der Buchführung (EIR)
    • wenn sich der Ort der Gestellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat befindet.
  • weiterhin zu beachten:
    • länder- und warenbezogene Einschränkungen
    • umsatzsteuerrechtliche und außenhandelsstatistische Besonderheiten
  •  zuständig: Hauptzollamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden