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Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs für das IT-Verfahren EMCS Genehmigung

Bund 99102104006000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102104006000

Leistungsbezeichnung

Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs für das IT-Verfahren EMCS Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

IT-Dienstleister für den EMCS-Nachrichtenaustausch genehmigen lassen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Änderung (Synonym), Steuerlager (Synonym), Wirtschaftsbeteiligter (Synonym), Einfuhr (Synonym), Beförderung unter Steueraussetzung (Synonym), IT-Dienstleister (Synonym), EMCS (Synonym), Erfassung (Synonym), Ausfuhr (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Genehmigung (6)

SDG Informationsbereiche

  • Verbrauchsteuern: Informationen über die allgemeinen Vorschriften, Sätze und Ausnahmeregelungen, Verbrauchsteuerregistrierung und -zahlung, Verbrauchsteuererstattung

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen

Teaser

Wenn Sie verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung befördern und EMCS nutzen müssen, können Sie einen IT-Dienstleister beauftragen, den Nachrichtenaustausch über dieses Programm für Sie durchzuführen. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion.

Volltext

Wenn Sie als Wirtschaftsbeteiligter bestimmte unversteuerte Erzeugnisse, zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Waren, Tabakwaren oder Energieerzeugnisse, befördern wollen, benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (Excise Movement and Control System - EMCS). Sie erfassen im System die verschiedenen Beförderungsschritte und tauschen Nachrichten mit dem Zoll aus. 
IT-Dienstleister können für Sie den Nachrichtenaustausch im IT-Verfahren EMCS durchführen. Die IT-Dienstleister stellen dann die Software, die für den Nachrichtenaustausch benötigt wird zur Verfügung. 
Um einen IT-Dienstleister zu beauftragen, benötigen Sie eine Genehmigung der Generalzolldirektion. Hierfür müssen Sie einen Antrag stellen. 
Der IT-Dienstleister muss durch die Generalzolldirektion zugelassen sein. Beachten Sie, dass der IT-Dienstleister nicht als Ihr rechtlicher Vertreter gegenüber der Zollverwaltung auftreten kann.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Wirtschaftsbeteiligter und nutzen für den Nachrichtenaustausch über Ihre Beförderungen unter Steueraussetzungen EMCS.
  • Sie wollen einen IT-Dienstleister damit beauftragen, den EMCS-Nachrichtenaustausch für Sie durchzuführen.
     

Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Für die Genehmigung von IT-Dienstleistern im EMCS müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Zollverwaltung und laden Sie folgenden Antrag herunter:
    • Antrag zur Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs (Formular 033094)
  • Füllen Sie das Formular 033094 aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Stammdatenmanagement der Generalzolldirektion.
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel zwischen 1 und 2 Wochen.

Frist

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfes nicht möglich.

Kurztext

  • Nutzung eines IT-Dienstleisters im Rahmen des EMCS-Nachrichtenaustauschs für das IT-Verfahren EMCS Genehmigung
  • IT-Dienstleister können EMCS-Nachrichtenaustausch für Wirtschaftsbeteiligte durchführen
  • Genehmigung durch die Generalzolldirektion notwendig
  • nur auf schriftlichen Antrag
  • zuständig: Generalzolldirektion Stammdatenmanagement

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein