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Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG Erteilung

Bund 99102073001000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102073001000

Leistungsbezeichnung

Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG erhalten

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

ausländische Lizenzgeber (Synonym), ausländische Lizenzgeberinnen (Synonym), Entlastung (Synonym), Abzugsteuerentlastung (Synonym), Freistellung Abzugsteuer (Synonym), BZSt (Synonym), Doppelbesteuerungsabkommen (Synonym), ausländische Sportlerinnen (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), Steuerabzug (Synonym), DBA (Synonym), Abzugsteuern (Synonym), ausländische Künstlerinnen (Synonym), ausländische Aufsichtsrätinnen (Synonym), ausländische Sportler (Synonym), ausländische Aufsichtsräte (Synonym), ausländische Künstler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Erteilung (1)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie eine Entlastung von der deutschen Abzugsteuer erhalten möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.

Volltext

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

Sie können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Ausländische Steuerpflichtige werden vom deutschen Steuerabzug entlastet, indem

  • bereits gezahlte Steuern zurückerstattet werden oder
  • mit einer Freistellungsbescheinigung zukünftig der Steuerabzug ganz oder teilweise entfällt.

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

  • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

Eine Entlastung vom deutschen Steuerabzug kann nur erfolgen, wenn es zwischen Deutschland und Ihrem Ansässigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gibt.

Wenn es kein DBA gibt, können Sie eine etwaige Doppelbesteuerung allenfalls durch entsprechende nationale Regelungen im Ansässigkeitsstaat vermeiden.

Anträge auf Entlastung vom Steuerabzug werden vom BZSt bearbeitet.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:

  • Ansässigkeitsbescheinigung
  • Vertragskopie
  • bei Bevollmächtigung: Vertretungsvollmacht
  • in Erstattungsfällen: die durch die vergütungsschuldige Person ausgestellte Steuerbescheinigung
  • in Erstattungsfällen, in denen die Auszahlung an eine andere Person als die Vergütungsgläubigerin oder den Vergütungsgläubiger beziehungsweise die antragsstellende Person gewünscht ist: eine von der Vergütungsgläubigerin oder vom Vergütungsgläubiger erteilte Inkassovollmacht im Original

Wenn Sie für eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen Antrag stellen, müssen Sie zudem folgende Unterlagen beifügen:

  • Handelsregisterauszug
  • Organigramm (mit Angaben der prozentualen Beteiligungsverhältnisse)

Weitere zur Prüfung erforderliche Unterlagen fordert das BZSt bei Bedarf an.

Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • ausländische Künstlerinnen und Künstler
  • ausländische Sportlerinnen und Sportler
  • ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
  • ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte

Weitere Voraussetzungen:

  • bei Erstattung: Abführung der Abzugsteuer

Zwischen Deutschland und dem Ansässigkeitsstaat muss ein Doppelbesteuerungsabkommen existieren.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Abzugsteuerentlastung im BZSt-Online-Portal (BOP) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St II 9 stellen.  

Online-Antrag:

  • Registrieren Sie sich im BOP.
  • Wenn Sie bereits eine Registrierung für ein anderes über das BOP erreichbares Verfahren oder eine Registrierung im ELSTER-Onlineportal durchgeführt haben, müssen Sie sich nicht erneut registrieren.
  •  Wählen Sie das Formular "Antrag auf Entlastung (Erstattung/Freistellung) vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG (u.a. Lizenzen, Künstler, Sportler)" aus. 
  • Füllen Sie das Formular aus und senden Sie es ab.
  • Fügen Sie dem Antragsformular eine Ansässigkeitsbescheinigung sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen bei.
  • Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
  • Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung beziehungsweise einen Freistellungsbescheid (Erstattung) oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages. Die Entscheidung des BZSt wird Ihnen ebenfalls über das BOP zum Abruf bereitgestellt.
  • Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung erhält die Vergütungsschuldnerin oder der Vergütungsschuldner eine entsprechende Mitteilung in Form einer Kopie der Freistellungsbescheinigung für seine/ihre Akten.
  • Bei Erstattungsanträgen erfolgt die Auszahlung des Erstattungsbetrages etwa 4 Wochen nach Erhalt des Freistellungsbescheides.

Schriftlicher Antrag:  

Ein schriftlicher Papierantrag ist nur noch für Härtefälle vorgesehen. Voraussetzung für einen schriftlichen Antrag ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Möglichkeit hat, einen Antrag über das BOP zu stellen.

Wenn dem formlosen Antrag auf Anerkennung eines Härtefalls stattgegeben wird, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Antragsformular per Brief.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Aktuelle Bearbeitungszeiten entnehmen Sie bitte der Internetseite des BZSt.

Frist

für Erstattungsanträge: innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Vergütungen bezogen wurden beziehungsweise nicht vor Ablauf 1 Jahres nach Entrichtung der Steuerabzugsbeträge

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage (Finanzgericht Köln)
     

Kurztext

  • Entlastung vom deutschen Steuerabzug gemäß § 50c EStG Erteilung
  • beschränkt steuerpflichtige Personen können von der deutschen Abzugsteuer entlastet werden
  • Entlastung durch:
    • Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder
    • Erteilung einer vollständigen oder teilweisen Freistellung
  • Anträge können stellen:
    • beschränkt steuerpflichtige Personen
      • ausländische Künstlerinnen und Künstler
      • ausländische Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräte
      • ausländische Lizenzgeberinnen und Lizenzgeber
      • ausländische Sportlerinnen und Sportler
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Antrag muss online auf dem Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) gestellt werden
  • Ausnahmen sind in Härtefällen möglich
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare