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Steuerabzugsverfahren nach § 50 a EStG Durchführung

Bund 99102071058000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102071058000

Leistungsbezeichnung

Steuerabzugsverfahren nach § 50 a EStG Durchführung

Leistungsbezeichnung II

Einkommensteuer für im Ausland lebende Erbringer von Leistungen einbehalten, anmelden und zahlen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Steuerabzug (Synonym), Vergütungsgläubiger (Synonym), Portal (Synonym), Vergütung (Synonym), BOP (Synonym), steuerpflichtige Einkünfte (Synonym), Steuernummer (Synonym), Vergütungsschuldner (Synonym), Steuerabzugsverfahren (Synonym), Einkünfte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Durchführung (58)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn Sie Leistungen von im Ausland lebenden Leistungserbringenden vergüten, müssen Sie unter bestimmten Umständen Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für deren Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen.

Volltext

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern, Lizenzgeberinnen und Lizenzgebern und Aufsichtsrätinnen und Aufsichtsräten unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) besteuert diese Einkünfte in einem Steuerabzugsverfahren.

In Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind:

  • Natürliche Personen, wenn sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie in Deutschland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben und sie deutsche Einkünfte erzielen.

Wer Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Leistungsbringende bezahlt, muss Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer auf die Einkünfte einbehalten, anmelden und zahlen. In der Regel handelt es sich bei den Einkünften aus inländischen Darbietungen um Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder oder Vergütungen für die Teilnahme an Fernsehshows.

Sie müssen die Einkommenssteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer nicht nur auf die Vergütung zahlen, sondern auch auf die Einkünfte, die die beschränkt steuerpflichtigen Leistungsbringenden durch die Verwertung der inländischen Darbietung in Deutschland erzielen. Das sind zum Beispiel Einkünfte, die aus einem Übertragungsrecht entstehen.

Auch die Überlassung von Rechten, wie zum Beispiel Urheberrechte oder Markenrechte, sind steuerpflichtige Einnahmen. Beispiel: Wenn eine Sängerin Ihnen die Rechte an einem Song vorübergehend überlässt, damit Sie den Song in einem Werbespot in Deutschland nutzen können, dann erzielt die Sängerin damit Einnahmen. Die Einkommenssteuer auf diese Einkünfte müssen Sie einbehalten und zahlen. Wenn Sie Vergütungen für gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten an eine im Ausland ansässige Person oder ein Unternehmen zahlen, sind auch diese Einkünfte steuerpflichtig.

Einkommenssteuer wird ebenfalls erhoben, wenn eine nicht in Deutschland lebende Person Mitglied in einem Aufsichtsrat einer deutschen Gesellschaft ist und Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt. Wenn Sie Zahlerin oder Zahler dieser Einkünfte sind, dann müssen Sie auch hier die Einkommenssteuer abführen.

Sie sind verpflichtet, die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer vom Betrag, den Sie an den ausländischen Leistungserbringenden zahlen, einzubehalten und diese Steuern an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung der leistungserbringenden Person.

Höhe der Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer:

    • auf Rechnung der leistungserbringenden Person:
      • 15 Prozent der Einnahmen
      • bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen
    • bei Übernahme der Steuer durch Sie:
      • 17,82 Prozent der Vergütung
      • bei Aufsichtsräten: 43,89 Prozent
    • der Solidaritätszuschlag beträgt immer 5,5 Prozent des Steuerabzugs

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Sie brauchen eine Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichte Einkünfte von im Ausland lebenden Leistungserbringern online über das BZSt-Online-Portal (BOP) anmelden. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren. Danach können Sie die Steueranmeldung online ausfüllen und abschicken.

Schriftliche Beantragung einer Steuernummer:

  • Sie brauchen für die Steueranmeldung eine eigene Steuernummer beim BZSt. Rufen Sie dazu über die Internetseite des BZSt den Antrag auf Erteilung einer neuen Steuernummer für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG online auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus und drucken Sie ihn aus.
  • Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post, per E-Mail oder über das BOP an das BZSt.
  • Das BZSt teilt Ihnen dann per Post Ihre Steuernummer mit.

Registrierung im BOP:

  • Sie brauchen den Antrag "Registrierung zur elektronischen Datenübermittlung", den sie online ausfüllen und absenden.
  • Folgenden Sie der Anleitung der Checkliste.

Hinweis:

  • Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.

Online-Anmeldung der Steuer nach Registrierung:

  • Loggen Sie sich online in Ihr Benutzerkonto im Elster Online-Portal (EOP) oder BOP ein.
  • Wenn Sie sich im EOP eingeloggt haben, wechseln Sie zum BOP.
  • Melden Sie die Steuer mit dem dafür vorgesehenen elektronischen Datenblatt im BOP an.
  • Sie bezahlen die im Online-Portal errechnete Steuer per Banküberweisung.
  • Alternativ können Sie dem BZSt ein Lastschriftmandat erteilen. Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlung pünktlich beim BZSt eingeht.
    • Eine Vorlage zur Erteilung des Lastschriftmandats finden Sie auf der Internetseite des BZSt.

Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie per Post oder per E-Mail an das BZSt.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Für die Beantragung einer Steuernummer
1 - 6 Woche(n)
Für die Registrierung im BZSt-Online-Portal (BOP)
1 - 6 Woche(n)
Interne Bearbeitungsdauer für eine Steueranmeldung

Frist

Die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung muss die in einem Quartal einbehaltene Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer bis zum 10. des dem Quartal folgenden Monats anmelden und bezahlen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht Köln

Kurztext

  • Wer Vergütungen an im Ausland lebende Personen oder im Ausland ansässige Unternehmen bezahlt, muss Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte der Leistungserbringenden einbehalten, anmelden und zahlen
  • beschränkt steuerpflichtige Einkünfte von im Ausland lebenden Erbringenden von Leistungen sind:
    • Einkünfte, die durch in Deutschland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, zum Beispiel
      • Antrittsgelder
      • Honorare
      • Preisgelder
      • Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows
    • Einkünfte aus der Verwertung in Deutschland, zum Beispiel Übertragungsrechte, der in Deutschland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen
    • Einkünfte aus der Überlassung von
      • Rechten, zum Beispiel: Filmrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte sowie
      • gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
    • Einkünfte aus der Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats bei deutschen Gesellschaften
  • Höhe des Steuerabzugs:
    • Bei Übernahme der Steuer durch die im Ausland ansässigen Empfängerinnen und Empfänger von Vergütungen: 15 Prozent der Einnahmen
    • bei Vergütungen für Aufsichtsräte: 30 Prozent der Einnahmen
    • bei Übernahme der Steuer durch die Zahlerin oder den Zahler: 17,82 Prozent der Vergütung
    • bei Aufsichtsräten: 43,89 Prozent
    • jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent des Steuerabzugs
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Anmelden der Steuer über das BZSt-Online-Portal (BOP)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden