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Elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge gem § 45d Abs. 3 EStG Entgegennahme

Bund 99102068261000 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102068261000

Leistungsbezeichnung

Elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge gem § 45d Abs. 3 EStG Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Ausländische Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

BZStOnline (Synonym), elektronische Datenübermittlung (Synonym), Elektronische Meldung (Synonym), BZSt (Synonym), Bundeszentralamt für Steuern (Synonym), EMAK (Synonym), BOP (Synonym), ausländische Versicherung (Synonym), ausländische Rente (Synonym), Kapitalversicherungsvertrag (Synonym), Rentenversicherungsvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Sie können das Zustandekommen ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge elektronisch melden.

Volltext

Ein deutscher Versicherungsvermittler oder ein ausländisches Versicherungsunternehmen muss das Zustandekommen eines Vertrages zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitteilen.
Dies gilt nicht, wenn

  • das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder
  • das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.

Sie müssen die Meldung über das BZSt-Online-Portal erstellen.
Für die elektronische Meldung über das BOP müssen Sie sich vorher dort registrieren.
 

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Meldungen können einreichen:

  • deutsche Versicherungsvermittler
  • ausländische Versicherungsunternehmen
     

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie müssen die elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge über das BZSt-Online-Portal (BOP) erstellen.

  • Sie müssen sich zunächst im BOP registrieren.
    • Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
  •  Wenden Sie sich für die Registrierung im BOP bitte per E-Mail unter versicherungsvermittlung@bzst.bund.de an den zuständigen Fachbereich Versicherungsvermittlung im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Das BZSt übersendet Ihnen dann per Post eine BZSt-Nummer und per E-Mail das BZSt-Geheimnis.
  • Nach Erhalt von BZSt-Nummer und BZSt-Geheimnis können Sie mit der Registrierung im BOP beginnen. Sie erhalten per E-Mail einen Link zur Bestätigung Ihrer Daten. Anschließend bekommen Sie eine Aktivierungs-ID per E-Mail und einen Aktivierungs-Code per Post.
  • Aktivieren Sie Ihr BOP-Konto mit den Daten. Sie erhalten anschließend ein BOP-Zertifikat. Mit diesem Zertifikat können Sie sich künftig in Ihrem BOP-Konto einloggen.
  • Falls Sie noch keine EMAK-Nummer haben, müssen Sie diese online im BOP mit dem Formular "Antrag auf Zuteilung einer EMAK-Nummer" beantragen. Sie bekommen dann per Post oder elektronisch die EMAK-Nummer zugesandt.
  • Nachdem Sie den Zugang zum BOP eingerichtet und die EMAK-Nummer bekommen haben, können Sie die elektronische Meldung übermitteln. Füllen Sie das Formular "Mitteilung über Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nach § 45 d Absatz 3 EStG" im BOP vollständig aus und senden Sie es elektronisch ab.
  • Nach Eingang der Daten bei der Steuerverwaltung erhalten Sie eine Mitteilung in Ihr BOP-Postfach. 
     

Bearbeitungsdauer

0 - 2 Woche(n)
für die Zuteilung einer EMAK-Nummer: bis zu 2 Wochen
0 - 4 Woche(n)
für die Registrierung im BOP: bis zu 4 Wochen

Frist

gesetzliche Meldefrist: bis Ende Februar des Folgejahres

Hinweise

Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungsverträge gemäß § 45d Abs. 3 EStG Entgegennahme
  • Meldung des Zustandekommens eines Vertrags zwischen einer in Deutschland ansässigen Person und einem ausländischen Versicherungsunternehmen
  • Anträge können stellen:
    • deutsche Versicherungsvermittler
    • ausländische Versicherungsunternehmen
  • Auskunft durch: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • Beantragung über: Meldung muss über das BZSt-Online-Portal erfolgen
  • zuständig: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja