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Ausländerzentralregister Eintragung Übermittlungssperre

Bund 99011008060001 Typ 1

Inhalt

Leistungsschlüssel

99011008060001

Leistungsbezeichnung

Ausländerzentralregister Eintragung Übermittlungssperre

Leistungsbezeichnung II

Übermittlungssperre Ihrer im Zentralregister für Ausländer gespeicherten Daten beantragen

Leistungstypisierung

Typ 1

Begriffe im Kontext

Ausländerzentralregister (Synonym), Zentralregister für Ausländer (Synonym), Übermittlungssperre (Synonym), Flüchtling (Synonym), Ausländer (Synonym), Übertragungssperre (Synonym), Datenschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Eintragung (60)

Verrichtungsdetail

Übermittlungssperre

SDG Informationsbereiche

  • Ausübung der Rechte der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.09.2019

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI)

Teaser

Wenn Sie im Zentralregister für Ausländer eingetragen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden dürfen.

Volltext

Leben Sie als Ausländer mehr als 90 Tage in Deutschland, dann stehen Ihre personenbezogenen Daten in einem zentralen Register für Ausländer. Daraus können öffentliche Stellen Informationen über Sie erhalten.

Auch nicht-öffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten und über- oder zwischenstaatliche Stellen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen Daten aus dem Ausländerzentralregister erhalten.

Sie können eine Übermittlungssperre Ihrer personenbezogenen Daten beantragen, wenn Sie eine Gefahr für sich oder Ihre Angehörigen sehen. Die Daten werden gesperrt, wenn:

  • Ihre schutzwürdigen Interessen oder die einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können oder
  • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle.

Gesperrte Daten sind mit einer Übermittlungssperre versehen. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen (ohne Ihre Stellungnahme) an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.

Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, ist die Sperre auch gegenüber Behörden wirksam. Wie lange die Sperre gilt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Ihre Identität
  • gegebenenfalls geeignete Nachweise darüber, dass Sie oder eine andere Person durch die Übermittlung in Gefahr geraten können
     

Voraussetzungen

  • Sie können konkret und nachvollziehbar darlegen, dass Ihre oder die schutzwürdigen Interessen einer anderen Person durch die Übermittlung Ihrer Daten beeinträchtigt werden können.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Übermittlungssperre aus dem Ausländerzentralregister können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:

Wenn Sie die Übermittlungssperre persönlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welche Unterlagen Sie benötigen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
  • Bei Ihrem Termin hört eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Sie an, um die Gründe Ihres Anliegens zu erfahren. Anschließend wird über Ihren Antrag entschieden.
  • Sie bekommen dann einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre .  

Wenn Sie die Übermittlungssperre schriftlich beantragen:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde, welches Antragsformular und welche weiteren Unterlagen Sie benötigen. Sollte es kein Antragsformular geben, genügt ein formloser unterschriebener Antrag.
  • Senden Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen an Ihre Ausländerbehörde, das Ausländerzentralregister, oder die für die Bearbeitung Ihres Asylantrags zuständige Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
  • Nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Prüfung Ihres Antrags gilt ab sofort die Übermittlungssperre.

Hinweis: Übermittlungssperren können bei schutzwürdigen Interessen oder überwiegendem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen gespeichert werden. Wurde eine Übermittlungssperre im Register von Amts wegen gespeichert, werden Sie als Betroffener von der Stelle, die über die Speicherung entschieden hat, informiert.

Bearbeitungsdauer

Je nach Behörde unterschiedlich

Frist

keine

Weiterführende Informationen

keine

Hinweise

Die Übermittlung von Daten trotz bestehender Übermittlungssperre ist im Einzelfall erlaubt, wenn an der Kenntnis der gesperrten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel, um Straftaten zu verfolgen).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausländerzentralregister Eintragung Übermittlungssperre
  • AZR enthält persönliche Daten von Ausländerinnen und Ausländern, die länger als 90 Tage in Deutschland leben oder gelebt haben
  • Außerdem können Daten von Ausländern bei besonderen aufenthaltsrechtlich relevanten Anlässen erfasst werden (zum Beispiel bei der Asylantragstellung)
  • in folgenden Fällen werden die Daten gesperrt:
    • wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person durch die Übermittlung der Daten beeinträchtigt werden können
    • bei Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle 
  • Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht an nichtöffentliche Stellen, Behörden anderer Staaten oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden
  • Zuständig: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (als Registerbehörde oder während eines Asylverfahrens) oder für Wohnort zuständige Ausländerbehörden
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare : erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein