Förderung für öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen Bewilligung
Förderung für öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
- Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
- Art. 23, 44, 44a und 59 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
- EU-Bestimmungen zu ""Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)"" - soweit (ko-)finanziert aus diesen Mitteln -
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