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Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung

Baustein Leistungen 99153012221000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99153012221000

Leistungsbezeichnung

Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung

Leistungsbezeichnung II

Sich bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen beteiligen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bekanntmachung, Schienenbau, Raumplanung, Raumentwicklung, Beteiligungsprozesse, Windpark, Raumverträglichkeitsprüfung, Raumordnung, Infrastruktur, Öffentlichkeit, Straßenbau, Öffentlichkeitsbeteiligung, Bürgerbeteiligung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Raumordnung (153)

Verrichtungskennung

Entscheidung (221)

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)
  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)
  • Standortsuche (2050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Sie können sich an laufenden Raumverträglichkeitsprüfungen beteiligen.

Volltext

Mit einer Raumverträglichkeitsprüfung prüft die zuständige Raumordnungsbehörde, ob größere raumbedeutsame Vorhaben raum- und umweltverträglich an dem gewünschten Standort umsetzbar erscheinen. Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

Zu solchen raumbedeutsamen Vorhaben gehören unter anderem:

  • Windparks
  • Abbau von Bodenschätzen, wie
    • Kohle oder
    • Erze
  • Straßen und Schienenbau
  • Erdgastransportleitungen
  • Hochspannungsleitungen

Die Landesbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:

  • Gesellschaft
  • Wirtschaft
  • Infrastruktur
  • Umwelt

Prüft eine Raumordnungsbehörde die Raumverträglichkeit für ein mögliches Vorhaben, macht sie dies öffentlich bekannt.

Als Bürgerin, Bürger, Unternehmen oder Träger öffentlicher Belange können Sie sich nach der Bekanntmachung durch die Abgabe einer Stellungnahme an einer laufenden Raumverträglichkeitsprüfung beteiligen. Dafür haben Sie mindestens einen Monat Zeit.

Durch die Beteiligung können Sie an der Prüfung mitwirken.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung zu der Raumverträglichkeitsprüfung äußern oder eine Stellungnahme abgeben. Stellungnahmen sollen elektronisch abgegeben werden.

  • Die zuständige Behörde sammelt und prüft alle eingegangenen Stellungnahmen. Dabei berücksichtigt sie alle privaten und öffentlichen Belange.
  • Die Raumverträglichkeitsprüfung schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Gegen das Ergebnis der Raumverträglichkeitsprüfung können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen, da diese Beurteilung keine unmittelbare Rechtswirkung hat. Das Ergebnis kann jedoch überprüft werden, wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Zulassungsentscheidung in der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsphase eingelegt wird.

Kurztext

  • Raumverträglichkeitsprüfung Entscheidung
  • Raumverträglichkeitsprüfung prüft, ob raumbedeutsame Projektvorhaben raumverträglich sind und schließt mit einer gutachterlichen, nicht verbindlichen, Stellungnahme ab
  • sie ist ein optionales vorgelagertes Verfahren für Bauleitplanung oder fachliches Zulassungsverfahren, zum Beispiel bei
    • Windparks
    • Abbau von Bodenschätzen, wie
      • Kohle oder
      • Erze
    • Straßen- und Schienenbau
    • Erdgastransportleitungen
    • Hochspannungsleitungen
  • die zuständige Raumordnungsbehörde bewertet hierbei die Auswirkungen vor allem in folgenden Bereichen:
    • Gesellschaft
    • Wirtschaft
    • Infrastruktur
    • Umwelt
  • die Öffentlichkeit, also Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen und Träger öffentlicher Belange, kann sich zur Raumverträglichkeitsprüfung äußern und im Rahmen des Beteiligungsprozesses Stellung nehmen
  • die Stellungnahmen sollen elektronisch erfolgen
  • zuständig: für die Raumordnung zuständige Behörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden