Außer Kraft - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Außer Kraft - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 KrPflG
§ 20b, 20c KrPflAPrV
Stammtext nicht veröffentlicht.