Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden
§§ 16b, 16c Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
Stammtext nicht veröffentlicht.