Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§§ 5, 54 ff. Hebammengesetz
§§ 43, 44 HebStPrV
§ 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
Stammtext nicht veröffentlicht.