Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" oder "Altenpflegerin" bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§§ 1 Abs. 1, 40, 43, 58 Abs. 2 PflBG
§§ 43 ff. PflAPrV
§ 66a Abs. 1 PflBG i.V.m. § 2 Abs. 3-5 AltPflG
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
§ 17 BQFG i.V.m. § 40 Abs. 4 PflBG
Stammtext nicht veröffentlicht.