Komplementäre Infrastrukturförderung für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Härtefonds Bewilligung
Komplementäre Infrastrukturförderung für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Härtefonds Bewilligung
Komplementäre Infrastrukturförderung für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Härtefonds beantragen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
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- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV) Az. IIE5-3524-2-2 und 62 – FV 6220 – 1/21; AllMBl. S. 538; 97-B
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