Aus- oder Weiterbildungsgang für psychosoziale Prozessbegleitung Anerkennung
Als Träger einen Aus- oder Weiterbildungsgang für psychosoziale Prozessbegleitung anerkennen lassen
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
§§ 8 und 11 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)
§ 4 sowie Anlagen A, B, C und D Niedersächsisches Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO)
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