Fernlehrgänge
Begriffe im Kontext
- Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Fernlehrgänge vermitteln den Lernstoff ausschließlich oder überwiegend in räumlicher Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt, wobei der Lernerfolg überwacht wird.
Der Fernunterricht erfolgt daher sehr individuell und unter freier Zeiteinteilung.
- Handels-/Vereinsregisterauszug
- Lehrgangsplanung
- Anmelde-/Vertragsvordrucke
- Informationsmaterial für Teilnehmer
- Prüfungsregelungen
- Externe Vorgaben, z. B. staatliche Ausbildungsordnungen
- Lehrmaterialaufstellung
- Arbeitsmaterialien
- Konzept zum Qualitätsmanagement
Berufsbildende Fernlehrgänge müssen nach Inhalt, Dauer und Ziel und nach Art der Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder andren Rechtsvorschriften zur beruflichen Bildung übereinstimmen. Werbung und Information, Vertretertätigkeit sowie die Vertragsgestaltung müssen der Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes genügen.
- Zulassungsgebühr: 150 % des Lehrgangs-Verkaufspreises, mindestens 950,00 €
- Bei Zulassung nach zunächst vorläufiger Zulassung: 200 % vom Lehrgangs-Verkaufspreis, mindestens 950,00 €
Vor der Zulassung werden Fernlehrgänge daraufhin überprüft, ob das angegebene Lehrgangsziel mit dem Fernlehrgang erreichbar ist. Dabei werden sowohl die fachliche Seite als auch der didaktische Zugriff begutachtet.
Zugelassene Fernlehrgänge erhalten ein Zulassungssiegel mit einer Zulassungsnummer. Diese Zulassungsnummer müssen die Veranstalter im Informationsmaterial als nachprüfbaren Hinweis auf die erteilte staatliche Zulassung aufführen.
Die Zulassung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Zulassung entschieden wurde.
Der Antrag muss so rechtzeitig gestellt werden, dass die Zulassungsprüfung vor Vertreib des Fernlehrgangs abgeschlossen werden kann.
Dies sind in der Regel 3 Monate.
Bei schwierigen Verfahren kann die Frist von der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht einmal verlängert werden.
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und sich nur in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen. Bei diesen ergänzenden Lehrgängen muss die Vertragsgestaltung den Anforderungen des Fernunterrichtschutzgesetzes entsprechen. Ihr Vertrieb ist der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Fernlehrgänge vermitteln den Lernstoff in räumlicher Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden.
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax.: +49 221 921207-20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)
Peter-Welter-Platz 2
50676 Köln
Tel.: +49 221 921207-0
Fax.: +49 221 921207-20
E-Mail: poststelle@zfu.nrw.de