Haltungsform von Tieren in einer Haltungseinrichtung eines Betriebs aus dem Ausland zum Erhalt einer Kennnummer Mitteilung
Haltungsform von Tieren in einer Haltungseinrichtung eines Betriebs aus dem Ausland zum Erhalt einer Kennnummer Mitteilung
Haltung von Tieren in einer Haltungseinrichtung in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittland mitteilen
Begriffe im Kontext
Platz, Bio, maßgeblicher Haltungsabschnitt, Stall, vorverpackte Lebensmittel, Inland, Schweinefleisch, Schwein, Genehmigung, frisches Schweinefleisch, Haltungsform, tierhaltender Betrieb, Kennnummer, Bundesanstalt Landwirtschaft Ernährung, Tierhaltungskennzeichnung, Nebenprodukt Schlachtung, Weide, BLE, Haltungseinrichtungen, BMEL, Lebensmittel tierischen Ursprungs, Bundesministerium Landwirtschaft, Stall plus Platz, Ausland, Auslauf, Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, TierHaltKennzG, Kennzeichnung, Faschiertes, Frischluftstall, Lebensmittelunternehmer, Hackfleisch, Mitteilung, freiwillige Kennzeichnung
Fachlich freigegeben am
08.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
- § 25 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
- § 27 Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden (Tierhaltungskennzeichnungsgesetz - TierHaltKennzG)
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