Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zu nicht-wissenschaftlichen Zwecken z. B. Transplantation, Kultur, isolierte Organe/Gewebe Erteilung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken züchten oder halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Näheres erfahren Sie hier.
Die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zur Entnahme von Organen oder Gewebe bedarf der Erlaubnis der zuständigen Stelle. Die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Gewebe eines Wirbeltieres ist verboten. Das Tierschutzgesetz macht hiervon eine Ausnahme, wenn das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben erforderlich ist, um zu anderen als zu wissenschaftlichen Zwecken die Organe oder Gewebe zu transplantieren, Kulturen anzulegen oder isolierte Organe, Gewebe oder Zellen zu untersuchen.
- Ausweisdokument
- Führungszeugnis
- Sachkundenachweise, Zeugnisse
- Skizze oder Bauzeichnungen, Planunterlagen der Räumlichkeiten oder Anlagen
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit erbringen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten.
Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit jenen Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Wenn Sie die Erteilung der Erlaubnis beantragt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.
Wenn Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird die zuständige Stelle diese zeitnah bearbeiten.
- Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
- Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Wirbeltieren zu den in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz genannten Zwecken Erteilung
- Wenn Sie Wirbeltiere zur Entnahme von Organen oder Gewebe züchten oder halten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.
- Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein