Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) - private Anwender/Anwenderinnen Entgegennahme
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§62 (1) Satz 1 AMG
§62 (2) Satz 2 AMG. Satz 2 wird für den Bereich Tierarzneimittel so ausgelegt, dass "Patienten" als "Patientenbesitzer" und "Angehörige der Gesundheitsberufe" als Tierärzte anzusehen sind.
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