Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunkzeugnis
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§4(1) und (2) AFuG, §2 Nr. 1 und 2 AFuV,
§§ 3, 4, 5, 6 u. 7 AFuV.
Der §8 AFuG, § 18 AFuV u. die Anlage 2 AFuV gelten nur noch bis zum 30.9.21 und werden ab dem 1.10.21 durch neue Regelungen ersetzt. Auch §3(2) und §4(5) S.2 AFuV werden dann durch geänderte Fassungen ersetzt.
Stammtext nicht verfügbar für Typ 1 Leistung