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Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung für hinterbliebene Eltern

Baustein Leistungen 99107139080002 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (silber)

Leistungsschlüssel

99107139080002

Leistungsbezeichnung

Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung für hinterbliebene Eltern

Leistungsbezeichnung II

Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung an hinterbliebene Eltern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

sexualisierte Gewalt, Hilfsmittel, Kriegsauswirkungen, gesundheitliche Schäden, Opfer, Zivildienstbeschädigte, psychische Gewalt, Stiefeltern, Impfgeschädigte, monatliche Entschädigungszahlung, schnelle Hilfen, Soziale Entschädigung, Betroffene von Straftaten, hinterbliebene Eltern, Hinterbliebene, Wehrdienstbeschädigte, Gewaltopfer, Pflegeleistungen, Unterstützung, Todesfall, soziales Entschädigungsrecht, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsschaden, Pflegeeltern, Heilmittel, Gewalttaten, Großeltern, Terrortaten, Gesundheitsstörung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für hinterbliebene Eltern

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Eltern einer geschädigten Person, die an den Folgen einer Schädigung verstorben ist, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung. Näheres erfahen Sie hier. 

Volltext

Wenn Ihr Kind an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, können Sie als Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten, wenn Sie

  1. voll erwerbsgemindert sind oder
  2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
  3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch ab dem Monat an, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung verstorben ist,

  1. für ein noch lebendes Elternteil EUR 261,
  2. für beide Elternteile je EUR 157.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

Nachweise des schädigungsbedingten Todes des Kindes

Voraussetzungen

Ihr Kind ist an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben.

Kosten

Der Antrag ist kostenlos. 

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für hinterbliebene Eltern haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in  Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen. 
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Landes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Kurztext

  • Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung für hinterbliebene Eltern
  • Leistungsvoraussetzungen:  das Kind ist an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden