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Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung Für Waisen

Baustein Leistungen 99107139080001 Typ 3

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (silber)

Leistungsschlüssel

99107139080001

Leistungsbezeichnung

Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung Für Waisen

Leistungsbezeichnung II

Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung an Waisen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

soziales Entschädigungsrecht, Gesundheitsschaden, psychische Gewalt, Pflegeleistungen, gesundheitliche Schäden, Impfgeschädigte, monatliche Entschädigungszahlung, Hilfsmittel, Gewaltopfer, Zivildienstbeschädigte, Halbwaisen, Hinterbliebene, Soziale Entschädigung, Todesfall, Wehrdienstbeschädigte, Betroffene von Straftaten, sexualisierte Gewalt, Opfer, schnelle Hilfen, psychotherapeutische Erstversorgung, Kriegsauswirkungen, Erwerbstätigkeit, Terrortaten, medizinische Behandlung, Traumaambulanz, Gewalttaten, Angehörige, verstorbene Eltern, Unterstützung, Waisen, Witwenunterstützung, Heilmittel, Gesundheitsstörung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

Für Waisen

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Waisen einer an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Person können unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten. Näheres erfahren Sie hier. 

Volltext

Wenn ein Elternteil aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben ist, dann können Sie als Halbwaise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 408 erhalten.

Wenn beide Eltern aufgrund eines schädigenden Ereignisses verstorben sind, dann können Sie als Waise eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von EUR 638 erhalten.

Die monatlichen Entschädigungszahlungen werden bis zu Ihrem 18. Lebensjahr gezahlt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die monatlichen Entschädigungszahlungen bis zum 27. Lebensjahr erhalten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ein Elternteil oder beide Eltern sind durch ein schädigendes Ereignis verstorben.

Kosten

D er Antrag ist kostenlos. 

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für Waisen haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen. 
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

Kurztext

  • Monatliche Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Gewährung für Waisen
  • Leistungsvoraussetzungen:  ein Elternteil oder beide Eltern sind an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch

Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden