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Berufsschadensausgleich der sozialen Entschädigung Feststellung

Baustein Leistungen 99107134037000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99107134037000

Leistungsbezeichnung

Berufsschadensausgleich der sozialen Entschädigung Feststellung

Leistungsbezeichnung II

Berufsschadensausgleich im Rahmen der sozialen Entschädigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gewaltopfer, Gewalttaten, Traumaambulanz, gesundheitliche Schäden, Pflegeleistungen, Kriegsauswirkungen, Angehörige, Unterstützung, Betroffene von Straftaten, Entschädigung, psychische Gewalt, Pflege Angehöriger, Terrortaten, Hinterbliebene, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsschaden, Berufswechsel, psychotherapeutische Erstversorgung, Berufsschaden, Wehrdienstbeschädigte, Gesundheitsstörung, Einkommensverlust, medizinische Behandlung, sexualisierte Gewalt, Berufsschadensausgleich, Soziale Entschädigung, Heilmittel, Opfer, Witwenunterstützung, schnelle Hilfen, Hilfsmittel, soziales Entschädigungsrecht, BSA, Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Geschädigte, deren Einkommen sich aufgrund der Schädigung verringert hat, können unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Berufsschadensausgleich erhalten. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Volltext

Führt die gesundheitliche Schädigung dazu, dass sich Ihr Einkommen verringert, dann können Sie einen Berufsschadensausgleich (BSA) erhalten. Der Einkommensverlust kann beispielsweise aus einem schädigungsbedingt notwendigen Berufswechsel mit niedrigerer Vergütung resultieren.

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Bei Ihnen ist ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden und
  2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben sind
    1. nicht mehr erfolgversprechend oder
    2. Ihnen nicht mehr zumutbar.

Der Berufsschadensausgleich ist eine monatliche Leistung.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Nachweis über den Grad der Schädigung von mindestens 30, zum Beispiel:
    • Ärztliches Gutachten
  • Nachweis, dass die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht mehr erfolgsversprechend oder der geschädigten Person nicht mehr zumutbar sind, zum Beispiel:
    • Bericht der medizinischen Rehabilitation

    • Ärztliches Gutachten

  • Einkommensnachweise
  • Nachweise zur Schulausbildung und zum beruflichen Werdegang, zum Beispiel:
    • Schulzeugnisse

    • Steuerbescheide

    • Arbeitsverträge

Voraussetzungen

  • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Die Schädigungsfolgen führten zu einem Einkommensverlust.
  • Der anerkannte Grad der Schädigung beträgt mindestens 30.
  • Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht mehr erfolgsversprechend oder Ihnen nicht mehr zumutbar.

Kosten

Keine

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf einen Berufsschadensausgleich haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Berufsschadensausgleich der Sozialen Entschädigung Feststellung
  • Leistungsvoraussetzungen:
    • Anerkannter Grad der Schädigung von mindestens 30
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht mehr erfolgsversprechend oder der geschädigten Person nicht mehr zumutbar
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig: zuständige Stelle, in der Regel die Versorgungsämter oder Landesämter für Soziales

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden