Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Mietrückstände Übernahme SGB XII

Baustein Leistungen 99107042068002 Typ 3a, Typ 3b

Steckbrief

Katalog: fachlich freigegeben (gold)

Leistungsschlüssel

99107042068002

Leistungsbezeichnung

Mietrückstände Übernahme SGB XII

Leistungsbezeichnung II

Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a, Typ 3b

Begriffe im Kontext

Notlage, Mietschulden, SGB 12, Wohnungskündigung, Miete, Wohnung, Zahlungsunfähigkeit Mieterin, Nichtzahlung der Miete, Wohnungslosigkeit, Wohnungsnotfälle, Mieterin, Beihilfe, Zahlungsunfähigkeit Mieter, Schulden, Räumung von Wohnraum, SGB XII, Wohnraumräumung, Geldleistung als Beihilfe, Mahnung, Wohnungsverlust, Räumungsklage, Wohnungsbedarf, Sicherung der Unterkunft, Geldleistung als Darlehen, Mieter, Mietrückstände, Sozialhilfe, Zwangsräumung, Behebung einer Notlage

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Übernahme (068)

Verrichtungsdetail

SGB XII

SDG Informationsbereiche

  • nicht SDG-relevant

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie Mietschulden haben, können Sie finanzielle Hilfe zur Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit erhalten.

Volltext

Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.

Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.

Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.

Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.

Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.

Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
  • aktuelle Forderungsaufstellung oder Mietkontoauszug
  • Mahnung, Kündigung oder Räumungsklage
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
  • Nebenkostenabrechnung
  • Einkommensnachweis der letzten 3 Monate aller im Haushalt lebender Personen, zum Beispiel:
    • Lohnabrechnungen
    • Jobcenterbescheide
    • Einkommen der Kinder
  • Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise, zum Beispiel Versicherungen
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • gegebenenfalls Nachweise von weiteren Schuldverpflichtungen, zum Beispiel:
    • Ratenzahlung
    • Kreditverträge
  • gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters oder einer Bank
  • Personalausweis oder Aufenthaltsgenehmigung
  • gegebenenfalls weitere Nachweise

Voraussetzungen

  • die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft sind angemessen
  • Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter hat sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt
  • Ihre Absichtserklärung, längerfristig in der Wohnung zu bleiben, liegt vor
  • es gibt keine Möglichkeit, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
  • zukünftige Mietzahlungen sind gesichert, zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Kurztext

  • Mietrückstände Übernahme SGB XII
  • unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Sozialamt Mietschulden übernehmen
  • zur Vermeidung von Wohnungsverlust oder Obdachlosigkeit
  • auch möglich, wenn bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde
  • Entscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung
  • überwiegend wird ein Darlehen gewährt, in einigen Fällen auch als Beihilfe
  • zuständig: zuständiges Sozialamt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden