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Steuervergütung für Leistungsbezüge von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts Festsetzung

Baustein Leistungen 99102168002000 Typ 2

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99102168002000

Leistungsbezeichnung

Steuervergütung für Leistungsbezüge von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Erstatten, Erzieherisch, Karitativ, Verein, Körperschaft, Drittlandsgebiet, Rückerstatten, Eingetragener Verein, Steuervergütung, Steuerausgleich, Kirche, Innergemeinschaftlich, humanitär, Steuererstattung, Rückerstattung, Steuer erstatten, Vergütung, Gemeinnützig, Vergüten, Steuerbegünstigung, Mehrwertsteuer, Ausgleich der Steuer, Öffentliches Recht, Ausfuhr, Umsatzsteuer, Universität, Erstattung, Drittland, Juristische Person, gemeinnützig

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Finanzen (BMF)

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (gold)

Teaser

Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.

Volltext

Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem

  • einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
  • diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
  • dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.

Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
  • Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
  • Belege, zum Beispiel für Ausfuhrnachweis (Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine), sowie Rechnungen
     

Voraussetzungen

  • Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  • Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
    • Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
    • Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
    • Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt. 
    • Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
    • Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
    • Bei Körperschaften:
      • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
    • Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
      • Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
         

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Kurztext

  • Steuervergütung für Leistungsbezüge von gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts Festsetzung
  • Steuervergütung beantragen, wenn ein Gegenstand an die berechtigten Körperschaften oder juristischen Personen 
    • geliefert, 
    • von diesen eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben wird, 
    • in ein Drittlandsgebiet ausgeführt und 
    • dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird 
  • Steuervergütung beantragen können:
    • Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, zum Beispiel Vereine und gemeinnützige GmbHs 
    • juristische Personen des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften
  • erforderliche Unterlagen: 
    • Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
    • Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
    • Belege (zum Beispiel für Ausfuhrnachweis: Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine) und Rechnungen
  • Antragsfrist: Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangt
  • zuständig: zuständiges Finanzamt
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden