Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht
Begriffe im Kontext
- Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
- Steuererklärung (1060100)
- Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 13a Absatz 6 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Sprengstoffrecht betreffen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Wenn Sie als staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als staatsangehörige Person eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit im Sprengstoffrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.
Zudem sind Sie als Dienstleistende verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Eine wesentliche Änderung ist z. B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.
Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen.
Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:
- Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat
- Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht untersagt wurde
- Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
- Fachkundenachweis nach § 9 SprengG (Sprengstoffgesetz)
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird
- Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates: Die antragstellende Person ist staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
- Rechtmäßige Niederlassung im EU-/EWR Herkunftsstaat: Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelas-sen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
- Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Tätigkeit als Arbeitnehmende im Sprengstoffrecht
- Sie zeigen die Änderungen bei der zuständigen Stelle an.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Änderung der Erbringung Ihrer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.
- Die Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Änderungsanzeige fortgeführt werden.
- Ihnen wird eine Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle erteilt, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis der Nachprüfung.
- Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet Sie die zuständige Stelle über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.
Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendigen Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht
- Die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht ist anzeigepflichtig
- zuständige Stelle: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht