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Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht

Baustein Leistungen 99102161008004 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99102161008004

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht

Leistungsbezeichnung II

Wesentliche Änderungen bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schweiz, Sprengstoffrecht, Grenzüberschreitend, Grenzüberschreitende Dienstleistungen, EWR, EU

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

Verrichtungsdetail

im Sprengstoffrecht

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Steuererklärung (1060100)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn sich wesentliche Änderungen ergeben, die die Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im Sprengstoffrecht betreffen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie als staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder als staatsangehörige Person eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine gewerbliche Tätigkeit im Sprengstoffrecht, zu deren Ausübung Sie in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, in Deutschland ausüben möchten, haben Sie diese Absicht vorher der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle anzuzeigen.

Zudem sind Sie als Dienstleistende verpflichtet, wesentliche Änderungen von sich aus gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

Eine wesentliche Änderung ist z. B. das Nichtbestehen einer nach ausländischem Recht notwendigen Wiederholungsprüfung oder eine zwischenzeitlich ergangene ausländische Untersagung der Gewerbeausübung.

Eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeitenden, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen müssen.

Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.

Erforderliche Unterlagen

Einer der nachfolgenden Nachweise, bei dem die Änderung eingetreten ist:

  • Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit (z. B. durch Personalausweis oder Reisepass)
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat
  • Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht untersagt wurde
  • Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Fachkundenachweis nach § 9 SprengG (Sprengstoffgesetz)
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Staates: Die antragstellende Person ist staatsangehörige Person eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Rechtmäßige Niederlassung im EU-/EWR Herkunftsstaat: Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes in Ihrem EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelas-sen und wird in Deutschland ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.
  • Selbstständige gewerbliche Tätigkeit oder Tätigkeit als Arbeitnehmende im Sprengstoffrecht

Kosten

Die Höhe der Kosten richten sich nach dem zuständigem Landerecht.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen die Änderungen bei der zuständigen Stelle an.
  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige über die Änderung der Erbringung Ihrer gewerblichen Tätigkeit erfüllt sind.
  • Die Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Änderungsanzeige fortgeführt werden.
  • Ihnen wird eine Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle erteilt, aus der hervorgeht, ob ggf. eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis der Nachprüfung.
  • Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet Sie die zuständige Stelle über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendigen Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

Frist

Die Anzeige der Änderungen hat unmittelbar nach Eintritt der Veränderungen zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Anzeige der Änderung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Sprengstoffrecht
  • Die vorübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Sprengstoffrecht ist anzeigepflichtig
  • zuständige Stelle: richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden