Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung der denkmalbedingten Aufwendungen beim Umbau und Sanierung von Denkmälern.
Sie möchten eine Bescheinigung in Steuersachen beantragen? Näheres erfahren Sie hier.
Sie können einen Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung der denkmalbedingten Aufwendungen beim Umbau und Sanierung von Denkmälern stellen.
Denkmäler/Kulturgüter sind
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
- gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen.
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung") kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen abstellen.
Die Bescheinigung in Steuersachen wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa
- der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
- der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, oder
- der Erteilung öffentlicher Aufträge usw.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der/des Steuerpflichtigen. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die von dem Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
- Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung
- Rechnung
- Denkmalrechtliche Genehmigung
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Zuverlässigkeitserklärung
- Sie benötigen die denkmalrechtliche Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme.
- Ihre Baumaßnahme muss abgeschlossen sein und
- durch die untere Denkmalbehörde abgenommen worden sein.
Bis 5.000 Euro ist die Bescheinigung gebührenfrei. Über 5.000 Euro fallen Gebühren in folgender Höhe an: bis 250.000 Euro: 1,0 Prozent des bescheinigten Betrages (einschließlich der ersten 5.000 Euro)
- Nach Antragstellung bei der unteren Denkmalschutzbehörde wird Ihr Antrag geprüft und
- eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erteilt.
Sie stellen den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung in Steuersachen bei der zuständigen Behörde.
Diese prüft den Antrag und stellt Ihnen ggf. die Bescheinigung aus.
Ihr Antrag wird zeitnah bearbeitet.
Bitte erfragen Sie die Bearbeitungsdauer bei der unteren Denkmalbehörde.
https://www.mhkbd.nrw/themenportal/denkmalschutz-und-pflege-rechtlicher-rahmen
Da es sich bei der „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert auch keine Rechtsbehelfsfrist.
- Steuerbescheinigung Denkmal nach § 10 g EStG
- Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland,
- soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen
- im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
- in den neun folgenden Kalenderjahren
- jeweils bis zu 9 Prozent
- wie Sonderausgaben abziehen
- Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung
- Bescheinigungen in Steuersachen werden benötigt, wenn in nicht steuerlichen Verfahren die steuerliche Zuverlässigkeit von Bedeutung ist
- Die Bescheinigung in Steuersachen gibt Auskunft über etwaige Steuerrückstände
- Zuständige Stelle: Kommunales Steueramt
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein