Sonstige Attestierungen Ermächtigung
Begriffe im Kontext
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Ermächtigung, Sonstige Attestierung
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
06.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst
Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031
Wenn Sie sonstige Attestierungen im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausstellten möchten, benötigen Sie hierfür eine Ermächtigung. Näheres erfahren Sie hier.
Die zuständige Behörde führt ein Register über die Unternehmen, die ermächtigt sind, die Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031(Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen.
Auf Antrag können Unternehmen zur Ausstellung sonstiger Attestierungen mit Ausnahme der Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ermächtigt werden.
- Der Antrag muss die in der jeweiligen Verordnung zur Attestierung erforderlichen Bedingungen erfüllen.
- Voraussetzung für die Ermächtigung im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist die Registrierung des Unternehmens nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Abhängigkeit der jeweiligen Attestierung das Erfüllen etwaiger weiterer Voraussetzungen.
- Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
- Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.
- Wenn der erforderliche Antrag eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde diesen.
- Bei positiver Prüfung wird das Unternehmen in das Register aufgenommen.
- Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen.
- Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
- Sonstige Attestierungen Ermächtigung
- Ein Unternehmen muss ermächtigt werden, um Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszustellen.
- Zuständig: amtliche Pflanzenschutzdienste des jeweiligen Bundeslandes