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Sonstige Attestierungen Ermächtigung

Baustein Leistungen 99093053099000 Typ 3

Steckbrief

Katalog: unbestimmter Freigabestatus

Leistungsschlüssel

99093053099000

Leistungsbezeichnung

Sonstige Attestierungen Ermächtigung

Leistungsbezeichnung II

Die Ermächtigung für sonstige Attestierungen beantragen.

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, Ermächtigung, Sonstige Attestierung

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (individuell, 093)

Verrichtungskennung

Ermächtigung (099)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter - Pflanzenschutzdienst

Handlungsgrundlage

Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031
 

Stammtext

Bibliothek: fachlich freigegeben (silber)

Teaser

Wenn Sie sonstige Attestierungen im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ausstellten möchten, benötigen Sie hierfür eine Ermächtigung. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die zuständige Behörde führt ein Register über die Unternehmen, die ermächtigt sind, die Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031(Pflanzengesundheitsverordnung) auszustellen.

Auf Antrag können Unternehmen zur Ausstellung sonstiger Attestierungen mit Ausnahme der Markierung von Verpackungsmaterial aus Holz ermächtigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Der Antrag muss die in der jeweiligen Verordnung zur Attestierung erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Ermächtigung im Sinne von Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 ist die Registrierung des Unternehmens nach Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie in Abhängigkeit der jeweiligen Attestierung das Erfüllen etwaiger weiterer Voraussetzungen.
  • Unter Umständen kommen noch notwendige Kontrollen dazu.
  • Die im Registrierungsantrag genannten Ansprechpersonen müssen entsprechend der vom Unternehmer ausgeübten Tätigkeit angemessene Kenntnisse hinsichtlich der Pflanzengesundheit besitzen und den Mitarbeitern der zuständigen Behörde bei Bedarf persönlich zur Verfügung stehen.

Kosten

Richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Verfahrensablauf

  • Wenn der erforderliche Antrag eingereicht wurde, prüft die zuständige Behörde diesen. 
  • Bei positiver Prüfung wird das Unternehmen in das Register aufgenommen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Bei der Änderung von Kontaktdaten müssen Sie innerhalb von 30 Tagen einen Antrag auf Aktualisierung Ihres Registereintrages stellen.
  • Jährlich bis zum 30. April müssen etwaige Änderungen der Angaben zu den Warengruppen, Pflanzenarten, -gattungen oder -familien, die erzeugt werden oder mit denen gehandelt wird sowie zu der Lage der Anbauflächen und Betriebsstätten aktualisiert werden. Gibt es keine Änderungen, muss auch kein Antrag auf Aktualisierung gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Sonstige Attestierungen Ermächtigung
  • Ein Unternehmen muss ermächtigt werden, um Attestierungen gemäß Art. 99 der Verordnung (EU) 2016/2031 auszustellen.
  • Zuständig: amtliche Pflanzenschutzdienste des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal

nicht vorhanden